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Insolvenzantrag der Filmplus gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3601 IN 1322/25

Berlin, 21. Mai 2025 – Das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht hat im Verfahren über den Antrag der Filmplus gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) i.L., mit Sitz in der Hufelandstraße 38, 10407 Berlin, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine klare Entscheidung getroffen: Der Antrag wurde mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen.

Die Schuldnerin ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 200999 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Nikolaj Nikitin vertreten. Die Gesellschaft verfolgt als Geschäftszweck Kunstförderung und befindet sich derzeit in Liquidation.

Bedeutung der Entscheidung

Die gerichtliche Ablehnung eines Insolvenzantrags wegen fehlender Masse ist ein deutliches Zeichen für die vollständige wirtschaftliche Handlungsunfähigkeit der betroffenen Gesellschaft. Dies bedeutet, dass selbst die notwendigen Kosten für ein Insolvenzverfahren, wie etwa Gerichtskosten oder Vergütung eines Insolvenzverwalters, nicht gedeckt werden können.

Infolgedessen wird kein Insolvenzverfahren eröffnet, keine Gläubigerversammlung einberufen und keine Quotenregelung für Gläubiger durchgeführt. Die betroffenen Gläubiger bleiben auf ihre offenen Forderungen verwiesen – eine Rückzahlung im Wege eines geordneten Verfahrens ist nicht mehr zu erwarten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Zuständig ist:

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin

  • Frist: Zwei Wochen

  • Fristbeginn:

    • mit Verkündung,

    • mit Zustellung, oder

    • mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de
      Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.

  • Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erklären.

  • Sie muss unterzeichnet sein und die Entscheidung bezeichnen, gegen die sie sich richtet.

  • Eine Begründung ist möglich und empfohlen, aber nicht zwingend erforderlich.

Elektronische Einreichung

  • Eine einfache E-Mail reicht nicht aus.

  • Die Einreichung muss entweder:

    • mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen sein oder

    • auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 ZPO erfolgen (z. B. EGVP, beA, De-Mail).

  • Technische Hinweise finden sich auf www.justiz.de und in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).

Fazit:
Mit der Ablehnung des Insolvenzantrags endet das Verfahren ohne Eröffnung, was für Gläubiger bedeutet, dass ihnen nur noch der Weg der Einzelvollstreckung bleibt – sofern überhaupt pfändbares Vermögen auffindbar ist. Für die Filmplus UG i.L. dürfte dies faktisch das Ende der wirtschaftlichen Existenz bedeuten.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Beschluss vom 21. Mai 2025

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