Aktenzeichen: 8 IN 294/25
Freiburg/Heidelberg, 22. Mai 2025 – Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Druckkammerzentrum Heidelberg GmbH, mit Sitz in der Vangerowstraße 18/1, 69115 Heidelberg, umfassende Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 336108 eingetragen und wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Michael Deeg. Als Verfahrensbevollmächtigte ist die Kanzlei Kaiser & Sozien Partnerschaft mbB, Freiburg, mandatiert.
Beschluss vom 22. Mai 2025, 13:45 Uhr
Zum Schutz des Vermögens der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung wurde gemäß §§ 21, 22 InsO durch das Insolvenzgericht folgende Maßnahmen verfügt:
1. Zwangsvollstreckungsverbot
Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung – werden untersagt, sofern sie sich nicht auf unbewegliche Vermögensgegenstände beziehen. Bereits begonnene Vollstreckungen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Harald Kroth, Heinrich-von-Stephan-Straße 15, 79100 Freiburg im Breisgau, bestellt.
Kontakt:
Telefon: 0761 2967320
Fax: 0761 296732100
3. Verfügungsbeschränkungen
Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO).
Zusätzlich:
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Der Schuldnerin ist es untersagt, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen.
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Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankguthaben und Forderungen geht vollständig auf den vorläufigen Verwalter über.
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Der Verwalter darf eingehende Gelder entgegennehmen und Forderungen eigenständig einziehen.
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Er ist befugt, Sonderkonten nach aktueller BGH-Rechtsprechung zu eröffnen und Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
4. Verbot für Drittschuldner
Drittschuldnern wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Leistungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
5. Auskunfts- und Zutrittsrechte
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Kreditinstitute werden zur Auskunftserteilung verpflichtet.
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Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und diese erforderlichenfalls in Verwahrung zu nehmen.
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Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Verwalter alle zur Aufklärung und Sicherung der Insolvenzmasse nötigen Auskünfte zu erteilen.
6. Zustellungsauftrag
Gemäß § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter damit beauftragt, den Beschluss an die Schuldner der Schuldnerin zuzustellen und hierüber Nachweis zu führen.
Ziel der Maßnahmen
Die gerichtlichen Anordnungen dienen dem Zweck, das Vermögen der Druckkammerzentrum Heidelberg GmbH bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung rechtlich abzusichern und wirtschaftlich zu stabilisieren. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zudem prüfen, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Hinweis zur Veröffentlichung
Die Entscheidung wird im elektronischen Informationssystem öffentlich bekannt gemacht. Im Falle der Verfahrenseröffnung erfolgt eine Löschung der Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Abschluss. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung die sofortige Beschwerde eingelegt werden:
Amtsgericht Freiburg im Breisgau – Insolvenzgericht
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts einzulegen und muss unterzeichnet sein.
Sie muss die angefochtene Entscheidung benennen und die Beschwerde ausdrücklich erklären. Eine Begründung ist zwar nicht zwingend, wird aber empfohlen.
Elektronische Einreichung:
Rechtsbehelfe können als elektronisches Dokument eingereicht werden – eine einfache E-Mail genügt nicht. Informationen zur elektronischen Einreichung finden sich unter:
🔗 www.ejustice-bw.de
Amtsgericht Freiburg im Breisgau – Insolvenzgericht
Beschluss vom 22. Mai 2025