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Insolvenzantrag der BeFin – Beratungen & Finanzierungstipps UG mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 67a IN 364/24

Hamburg, 21. Mai 2025 – Das Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht hat im Verfahren über den Insolvenzantrag der BeFin – Beratungen & Finanzierungstipps UG (haftungsbeschränkt), mit Sitz in der Poststraße 33, 20354 Hamburg, entschieden: Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister unter HRB 183218 eingetragen und aktuell führungslos, d. h. ohne eingetragenen Geschäftsführer.

Der Insolvenzantrag ging am 30. Oktober 2024 bei Gericht ein und wurde durch die Bekkaya Vermögensverwaltung UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch Herrn Cihan Bekkaya, als Gesellschafterin der Schuldnerin gestellt.

Hintergrund der Entscheidung

Die Abweisung „mangels Masse“ bedeutet, dass nicht einmal ausreichende Mittel vorhanden sind, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens – wie etwa für den Insolvenzverwalter oder die Gerichtskosten – zu decken. In solchen Fällen bleibt weder eine Abwicklung noch eine geregelte Gläubigerbefriedigung im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens möglich.

Die BeFin UG war im Bereich der Darlehensvermittlung nach § 34c, § 34d und § 34i GewO tätig, verfügte jedoch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung nicht über das notwendige verwertbare Vermögen, um ein Insolvenzverfahren wirtschaftlich durchführbar zu machen.

Konsequenzen für Gläubiger und Beteiligte

Mit dieser Entscheidung endet das Verfahren ohne Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Gläubiger haben damit keine Möglichkeit, ihre Ansprüche im Rahmen eines Insolvenzverfahrens anzumelden und sind auf individuelle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angewiesen – sofern überhaupt pfändbares Vermögen vorhanden ist.

Gleichzeitig signalisiert die Feststellung der Führungslosigkeit eine kritische Unternehmenssituation: Ohne Geschäftsführer ist die Gesellschaft weder handlungsfähig noch rechtswirksam vertreten.

Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht
Beschluss vom 21. Mai 2025

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