Aktenzeichen: 36m IN 4997/24 – Amtsgericht Charlottenburg
Am 20. Mai 2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht den Insolvenzantrag eines Gläubigers gegen die mexxt Media GmbH mit Sitz in der Georgstraße 38, 30159 Hannover mangels Masse abgewiesen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 141737 eingetragen und wird von Geschäftsführer Ernest Baster vertreten.
Die mexxt Media GmbH war im Bereich Radio, Broadcast, Produktion sowie Werbe-, Marketing- und Online-Kampagnen tätig – ein Sektor, der sich in den letzten Jahren wirtschaftlichen Umbrüchen gegenübersah.
Gerichtliche Entscheidung gemäß § 26 InsO
Die Abweisung des Insolvenzantrags erfolgte gemäß § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO). Diese Norm erlaubt es dem Gericht, ein Verfahren nicht zu eröffnen, wenn das vorhandene Vermögen des Schuldners nicht einmal ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. In diesem Fall wurde durch den antragstellenden Gläubiger das Verfahren eingeleitet, aber die wirtschaftliche Substanz der mexxt Media GmbH reicht offenbar nicht einmal für die grundlegenden Verfahrensausgaben aus.
Auswirkungen für Gläubiger
Für Gläubiger ist diese Entscheidung ernüchternd:
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Es findet kein Insolvenzverfahren statt.
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Forderungen können nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden, da eine solche nicht existiert.
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Es besteht kein Zugriff auf verwertbares Vermögen im Rahmen eines geordneten Verfahrens.
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Die Gläubiger bleiben mit ihren Ansprüchen unberücksichtigt, es sei denn, sie verfolgen diese individuell zivilrechtlich weiter.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die wesentlichen Eckpunkte:
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Frist: Zwei Wochen
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Zuständiges Gericht:
Amtsgericht Charlottenburg,
Amtsgerichtsplatz 1,
14057 Berlin -
Beginn der Frist: Mit Verkündung, Zustellung oder – wenn diese nicht erfolgt – mit wirksamer öffentlicher Bekanntmachung im Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Sie muss von der beschwerdeführenden Person oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt wird.
Elektronische Einreichung möglich
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur eingereicht werden, z. B. über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Weitere Informationen hierzu finden sich auf www.justiz.de.
Fazit
Mit der Abweisung mangels Masse endet das Insolvenzverfahren gegen die mexxt Media GmbH, bevor es begonnen hat. Die Gesellschaft ist damit zwar zahlungsunfähig, aber nicht insolvenzfähig im formalen Sinn – ein Zustand, der in der Praxis häufig zur Löschung aus dem Handelsregister führt, sofern keine Nachtragsfinanzierung erfolgt. Für Gläubiger und Geschäftspartner bedeutet dies in der Regel: keine Aussicht auf Rückzahlung offener Forderungen, es sei denn, es bestehen zivilrechtliche Ansprüche gegen Geschäftsführer oder Dritte – etwa bei nachweisbarer Insolvenzverschleppung.