Aktenzeichen: 36r IN 8097/24
Mit Beschluss vom 06. Mai 2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg den Antrag einer Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Ring Gastronomie UG (haftungsbeschränkt) mangels Masse abgewiesen. Damit endet der unternehmerische Weg der Gesellschaft, ohne dass es zu einer geregelten Abwicklung kommt.
Die Schuldnerin, ehemals ansässig im Senftenberger Ring 46, 13435 Berlin, war im Handelsregister unter der Nummer HRB 218063 eingetragen und wurde gesetzlich vertreten durch Geschäftsführer Burak Akin. Der Geschäftszweig der Gesellschaft umfasste den Bereich Gastronomie – eine Branche, die seit Jahren unter starkem wirtschaftlichem Druck steht.
Gericht: Kein Geld für das Verfahren
Zwar lag nach Einschätzung des Gerichts ein Eröffnungsgrund – wie Zahlungsunfähigkeit – vor, jedoch fehlte der Gesellschaft jegliches verwertbare Vermögen. Damit ist es nicht möglich, die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken – ein zwingendes Kriterium gemäß § 26 Abs. 1 InsO. Die Folge: Kein Insolvenzverfahren, kein Verwalter, keine Verwertung – und keine Chance für Gläubiger, offene Forderungen auch nur anteilig geltend zu machen.
Wirtschaftliches und rechtliches Aus
Für die Ring Gastronomie UG bedeutet dieser Beschluss faktisch das Ende ihrer Existenz. In aller Regel folgt auf eine solche Entscheidung die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister – damit ist die Firma sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich nicht mehr aktiv.
Rechtsmittel möglich
Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzureichen – entweder schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Auch elektronische Einreichungen sind möglich, sofern sie den Anforderungen (qualifizierte elektronische Signatur, sicherer Übermittlungsweg) entsprechen.
Fazit
Die Ring Gastronomie UG ist ein weiteres Beispiel für die wirtschaftliche Zerbrechlichkeit kleiner Unternehmen im Dienstleistungssektor. Der gerichtliche Beschluss macht deutlich: Ohne finanzielle Restsubstanz ist auch eine ordentliche Insolvenz nicht mehr möglich. Die Folge ist ein stilles, formelles Ende – ohne Abwicklung, ohne Gläubigerbeteiligung, ohne Neustart.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht, 06. Mai 2025