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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Henatherm Luft- und Wärmetechnik GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 21 IN 85/25
Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 19. Mai 2025

Am 19. Mai 2025 um 07:15 Uhr hat das Amtsgericht Koblenz – Insolvenzgericht im Rahmen des laufenden Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Henatherm Luft- und Wärmetechnik GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Das Unternehmen mit Sitz in der Rheinstraße 41, 56355 Nastätten, wird vertreten durch Geschäftsführer Konrad Hehner und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter HRB 914 geführt.

Zentrale Maßnahmen laut Beschluss

1. Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Mechthild Greve bestellt.
Sie ist tätig in der Kanzlei Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz
(Tel.: 0261/304790, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de)

2. Zustimmungsvorbehalt

Die Henatherm GmbH darf über ihr Vermögen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin verfügen. Damit unterliegt das Unternehmen einer gerichtlich angeordneten wirtschaftlichen Kontrolle, die dem Schutz der Gläubigerinteressen dient.

3. Zahlungsverbot für Drittschuldner

Drittschuldner (z. B. Kunden oder Mieter) werden aufgefordert, keine Zahlungen mehr direkt an die Henatherm GmbH zu leisten, sondern ausschließlich unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses – in der Praxis bedeutet das: an die Insolvenzverwalterin.

Bedeutung für das Unternehmen

Die angeordnete Maßnahme markiert einen Wendepunkt für die Henatherm Luft- und Wärmetechnik GmbH. Es handelt sich um eine Sicherungsmaßnahme im Vorfeld einer möglichen Insolvenzeröffnung, mit dem Ziel, die verbliebenen Vermögenswerte des Unternehmens zu erhalten und Gläubigerschutz zu gewährleisten.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird in den kommenden Tagen und Wochen die wirtschaftliche Lage der GmbH prüfen, insbesondere ob:

  • ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorliegt,

  • genügend Masse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist,

  • Möglichkeiten für eine Sanierung bestehen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.

  • Frist: 2 Wochen ab Zustellung, Verkündung oder öffentlicher Bekanntmachung

  • Einreichung bei:
    Amtsgericht Koblenz – Insolvenzgericht
    Karmeliterstraße 14, 56068 Koblenz
    EGVP-Adresse: safe-sp1-1442407563448-015914602

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle abzugeben. Sie muss von der anfechtenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Eine Begründung ist nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber empfohlen.

Fazit

Mit dem heutigen Beschluss ist die Henatherm Luft- und Wärmetechnik GmbH nicht mehr handlungsfähig ohne Zustimmung der Insolvenzverwalterin. Damit soll eine unkontrollierte Vermögensverringerung verhindert werden. Die nächsten Schritte im Verfahren werden zeigen, ob eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens möglich ist – oder ob eine Abwicklung droht.

Amtsgericht Koblenz – Insolvenzgericht, 19. Mai 2025

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