Aktenzeichen: 501 IN 95/25
Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2025
Am 19. Mai 2025 um 11:19 Uhr hat das Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht im Verfahren über das Vermögen der CENTRUM Düsseldorf, Königstraße 3a Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Kaistraße 8b, 40221 Düsseldorf, die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung gemäß §§ 21, 22 InsO getroffen.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRA 25688 eingetragen. Sie wird vertreten durch ihre Komplementärin, die Düsseldorf, Königstraße 3a Komplementär GmbH (HRB 104792), deren Geschäftsführer Herr Uwe Reppegather ist.
Zentrale Beschlüsse des Gerichts
1. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde
Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus,
Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf,
bestellt.
2. Verfügungsbeschränkung für die Schuldnerin
Die Schuldnerin darf ab sofort nicht mehr eigenständig über ihr Vermögen verfügen. Jede Verfügung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO).
3. Zahlungsverbote für Drittschuldner
Drittschuldner (z. B. Mieter, Vertragspartner, Kunden) dürfen keine Zahlungen mehr direkt an die Schuldnerin leisten. Sie sind verpflichtet, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu zahlen – also ausschließlich an den vorläufigen Verwalter (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
4. Zwangsvollstreckungsverbot
Alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – einschließlich Arrest und einstweilige Verfügungen – gegen die Schuldnerin werden untersagt, sofern es sich nicht um unbewegliches Vermögen handelt. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Bedeutung für das Unternehmen
Mit dieser Maßnahme wird das Unternehmen unter eine gerichtlich angeordnete Schutz- und Aufsichtsfunktion gestellt, die der Sicherung der Insolvenzmasse dient. Die vorläufige Insolvenzverwaltung ist ein klares Zeichen dafür, dass eine finanzielle Krise vorliegt und geprüft werden soll, ob ein formelles Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Durch die Einsetzung eines erfahrenen Insolvenzverwalters wie Dr. Kebekus wird sichergestellt, dass die Vermögensinteressen der Gläubiger gewahrt bleiben und keine eigenmächtigen Vermögensverschiebungen mehr durch die Schuldnerin erfolgen.
Ausblick
In den kommenden Wochen wird der vorläufige Verwalter unter anderem prüfen:
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Ob ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) vorliegt
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Ob ausreichende Masse für ein Verfahren vorhanden ist
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Ob eine Sanierung oder Fortführung des Unternehmens realistisch ist
Er wird dem Insolvenzgericht seine Einschätzungen in einem Bericht vorlegen. Auf Basis dieses Berichts wird dann über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden.
Fazit
Mit der heutigen Entscheidung befindet sich die CENTRUM Düsseldorf, Königstraße 3a Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG in der sensiblen Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die nächsten Schritte werden zeigen, ob eine finanzielle Stabilisierung möglich ist oder ob es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt.
Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht, 19. Mai 2025