Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat den begründeten Verdacht, dass die DN Deutsche Nachhaltigkeit AG derzeit in Deutschland eine Unternehmensanleihe (ISIN DE000A383C76, Laufzeit 2024/2029) ohne einen gültigen Prospekt öffentlich anbietet.
Zwar existierte ein von der luxemburgischen Finanzaufsicht genehmigter Prospekt, der am 2. Mai 2024 erstellt und für den deutschen Markt notifiziert wurde – doch dessen Gültigkeit endete mit Ablauf des 2. Mai 2025. Hinweise auf eine Ausnahme von der Prospektpflicht liegen laut BaFin nicht vor.
Gesetzlicher Rahmen
Grundsätzlich gilt in Deutschland: Wertpapiere dürfen nur dann öffentlich angeboten werden, wenn zuvor ein gültiger, von der BaFin gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Dies ist in Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung geregelt.
Ein Prospekt wird im Rahmen eines Prüfverfahrens kontrolliert – allerdings nur auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und Widerspruchsfreiheit. Die BaFin beurteilt nicht die inhaltliche Richtigkeit der Angaben oder die Seriosität des Emittenten.
Konsequenzen bei Verstößen
Ein öffentliches Angebot ohne gültigen Prospekt kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Hier drohen Bußgelder von bis zu fünf Millionen Euro oder drei Prozent des Jahresumsatzes. Zusätzlich können Geldbußen bis zum Zweifachen des erzielten wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Anbieter und Emittenten haften bei Verstößen gegen die Prospektpflicht gemäß § 14 Wertpapierprospektgesetz (WpPG). Darüber hinaus haften die Prospektverantwortlichen persönlich für unrichtige oder unvollständige Angaben (§§ 9, 10 WpPG).
Hinweis für Verbraucherinnen und Verbraucher
Die BaFin empfiehlt Anlegerinnen und Anlegern dringend, nur auf Grundlage eines gültigen Prospekts zu investieren. Ob ein solcher Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, lässt sich in der Datenbank „Hinterlegte Prospekte“ nachprüfen.
Ein genehmigter Prospekt ist in der Regel für 12 Monate gültig.
Unterstützung der BaFin
Die BaFin kann aus rechtlichen Gründen keine Auskünfte über laufende Verfahren erteilen (§ 4 Abs. 4 FinDAG). Sie nimmt ihre Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr.
Sollten Sie Hinweise zu dem genannten Angebot haben – etwa Vertragsunterlagen, Kontaktdaten, Kommunikationsverläufe oder Kontoverbindungen – können Sie diese über die Hinweisgeberstelle der BaFin melden.