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Vorläufige Insolvenzverwaltung über Hammer-Meisel Bauunternehmung GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Geschäfts-Nr.: 9 IN 852/24

Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Hammer-Meisel Bauunternehmung GmbH, mit Sitz in der Rudolf-Diesel-Straße 14, 64569 Nauheim, hat das Amtsgericht Darmstadt am 12. Mai 2025 um 18:00 Uhr die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beschlossen. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter der Nummer HRB 105305 geführte Gesellschaft wird durch ihren Geschäftsführer Herrn Din Semsovic, wohnhaft in 65197 Wiesbaden, vertreten.

Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Martin Sarris von der Kanzlei klein sarris saraf partnerschaft mbb, Willy-Brandt-Allee 18, 65197 Wiesbaden, bestellt. Seine Aufgabe besteht darin, die Vermögenslage des Unternehmens zu sichern, die Zahlungsflüsse zu kontrollieren und eine Grundlage für die Entscheidung über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens zu schaffen.

Wesentliche Anordnungen im Überblick:

  • Verfügungsbeschränkung: Die Hammer-Meisel Bauunternehmung GmbH darf ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Damit soll verhindert werden, dass wertvolle Vermögenswerte unkontrolliert entzogen oder verschoben werden.

  • Einziehung von Forderungen: Der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, alle Bankguthaben und sonstigen Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung wird ein Insolvenzsonderkonto eingerichtet, das den Anforderungen des Bundesgerichtshofs entspricht (BGH, Urteil vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18).

  • Zahlungsverbot an die Schuldnerin: Gläubiger und Vertragspartner der Gesellschaft – sogenannte Drittschuldner – wurden untersagt, weiterhin an die Hammer-Meisel Bauunternehmung GmbH zu zahlen. Alle Zahlungen haben nun ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erfolgen.

  • Umfassende Auskunftspflichten: Banken, Sparkassen, das Kraftfahrtbundesamt sowie sonstige Geschäftspartner und Behörden sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter uneingeschränkt Auskunft über die geschäftlichen Beziehungen mit der Schuldnerin zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Unterlagen bereitzustellen. Der Insolvenzverwalter erhält damit vollen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens.

Diese Maßnahme des Insolvenzgerichts ist ein wichtiger Schritt zur Stabilisierung der finanziellen Lage der Hammer-Meisel Bauunternehmung GmbH und zum Schutz der Gläubigerinteressen. Die nächsten Wochen werden zeigen, ob eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen wird oder sich alternative Lösungen zur Restrukturierung und Fortführung des Unternehmens ergeben.

Amtsgericht Darmstadt – Insolvenzgericht
Beschlussdatum: 12. Mai 2025

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