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ROBUR 9 GmbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1500 IN 11973/24

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der ROBUR 9 GmbH, mit Sitz in der Ganghoferstraße 70, 80339 München, hat das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – am 8. Mai 2025 eine klare Entscheidung getroffen: Der Antrag der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.

Die Gesellschaft, vertreten durch Geschäftsführer Martin Edward Lambert Pertenhammer, ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 230602 eingetragen. Zweck des Unternehmens war die Verwaltung eigenen Vermögens, einschließlich des Erwerbs, der Finanzierung, Verwaltung, Steuerung, Leitung und Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen – also klassisches Beteiligungsmanagement mit unternehmerischer Zielsetzung.

Keine Insolvenz mangels Insolvenzmasse

Das Gericht stellte fest, dass die Vermögenswerte der Gesellschaft nicht ausreichen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrenskosten zu decken. In solchen Fällen schreibt § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung zwingend vor, dass der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens abzuweisen ist. Ein reguläres Insolvenzverfahren zur Sicherung oder Verwertung möglicher Aktiva kommt somit nicht in Gang.

Für Gläubiger bedeutet dies: Keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens – und keine Chance auf Rückflüsse aus der Insolvenzmasse. Die Robur 9 GmbH bleibt in einem rechtlichen Schwebezustand zurück – faktisch wirtschaftlich handlungsunfähig, aber mangels Verfahrens auch nicht formell abgewickelt.

Rechtsmittel gegen die Entscheidung möglich

Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist schriftlich beim Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München, einzureichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle abzugeben. Auch die elektronische Einreichung ist unter Einhaltung der Vorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs möglich. Eine einfache E-Mail reicht hierbei jedoch nicht aus.

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder – sofern diese nicht erfolgt – mit der öffentlichen Bekanntmachung im Insolvenzportal unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Für die fristgerechte Einreichung ist das früheste dieser Ereignisse maßgeblich.

Die Entscheidung im Verfahren 1500 IN 11973/24 markiert das vorläufige Ende der ROBUR 9 GmbH als wirtschaftlich tätiges Unternehmen. Ohne Masse keine Insolvenz – und ohne Insolvenz keine Aussicht auf rechtlich geordnete Auflösung oder Gläubigerbefriedigung. Für alle Beteiligten bleibt lediglich die Möglichkeit, den weiteren Verlauf auf zivilrechtlichem Wege zu prüfen oder gegebenenfalls persönliche Haftungstatbestände zu ermitteln.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht
Beschluss vom 8. Mai 2025

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