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Insolvenzantrag gegen citus UG abgewiesen – Nachlassunternehmen ohne verwertbare Masse

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 21 IN 74/25

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der citus UG, mit Sitz Am Teich 3, 56330 Kobern-Gondorf, hat das Amtsgericht Koblenz – Insolvenzgericht – am 12. Mai 2025 eine folgenschwere Entscheidung getroffen: Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen.

Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter HRB 24550, wurde ursprünglich durch ihren inzwischen verstorbenen Geschäftsführer und Gesellschafter Walter Wilhelm Schramm vertreten. Nach seinem Tod wurde der Nachlass – und damit auch die Verantwortung über das Unternehmen – von Rechtsanwalt André Imhäuser von der Kanzlei Klinge Hess Rechtsanwälte in Koblenz übernommen, der als Nachlasspfleger fungierte.

Die gerichtliche Prüfung ergab nun, dass das vorhandene Vermögen der citus UG nicht ausreicht, um selbst die minimalen Verfahrenskosten zu tragen – eine zwingende Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 InsO. Damit bleibt ein geregeltes Verfahren zur Gläubigerbefriedigung aus, ebenso wie die Möglichkeit, das Unternehmen im Rahmen eines Insolvenzplans zu sanieren oder geordnet abzuwickeln.

Keine Insolvenz, keine Masse, keine Aussicht

Die Entscheidung des Gerichts bedeutet für Gläubiger der Gesellschaft einen herben Rückschlag. Mangels verwertbarer Insolvenzmasse entfällt jede Hoffnung auf eine quotale Befriedigung ihrer Ansprüche. Auch für die Nachlasspflegschaft ergibt sich daraus das Ende des gerichtlichen Insolvenzweges – das Unternehmen bleibt damit zwar formell existent, ist jedoch faktisch wirtschaftlich handlungsunfähig.

Einblick in den Beschluss und Rechtsmittel

Der vollständige Beschluss kann bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Für die Antragstellerin besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde einzulegen. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe, Zustellung oder öffentlicher Veröffentlichung der Entscheidung.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei einem Amtsgericht erklärt werden. Sie muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und die ausdrückliche Erklärung der Anfechtung enthalten. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch wird eine fundierte Begründung empfohlen.

Mit dem Beschluss des Amtsgerichts Koblenz ist das Verfahren 21 IN 74/25 formal beendet – ohne dass eine Insolvenz eröffnet wurde. Die citus UG, ein Unternehmen, das nach dem Tod seines Geschäftsführers durch die Nachlasspflegschaft aufrechterhalten wurde, hinterlässt keine verwertbare Substanz. Für Gläubiger und Beteiligte bleibt einzig die bittere Gewissheit: Es gibt nichts zu holen.

Amtsgericht Koblenz – Insolvenzgericht
Beschlussdatum: 12. Mai 2025

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