Aktenzeichen: 3601 IN 958/25
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der EF Bauunternehmung GmbH, mit Sitz in der Lindenstraße 32 A, 12555 Berlin, hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – am 13. Mai 2025 um 09:25 Uhr die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beschlossen. Die Schuldnerin ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 267828 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Valentin Hristov Atanasov vertreten.
Das Unternehmen ist in der Baubranche tätig und führte vor der Krise Bauleistungen im Hoch- und Ausbau durch. Der Beschluss markiert einen kritischen Wendepunkt für die Gesellschaft, da durch ihn sämtliche wesentlichen finanziellen und geschäftlichen Handlungen unter Insolvenzaufsicht gestellt werden.
Gerichtlicher Schutz zur Sicherung der Insolvenzmasse
Um nachteilige Veränderungen in der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin zu verhindern, wurde gemäß §§ 21, 22 InsO ein umfassender Maßnahmenkatalog umgesetzt:
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Zwangsvollstreckung gestoppt: Sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin – darunter auch einstweilige Verfügungen und Arrestmaßnahmen – werden untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen sind vorläufig einzustellen, sofern sie sich nicht auf unbewegliche Vermögenswerte beziehen.
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Einsatz eines vorläufigen Insolvenzverwalters: Das Gericht bestellte Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin, zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Ihm obliegt die zentrale Aufgabe, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorzubereiten.
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Verfügungsbeschränkung: Die Geschäftsführung der EF Bauunternehmung GmbH darf nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über Vermögenswerte verfügen. Dies betrifft insbesondere Konten, offene Forderungen und Unternehmensvermögen.
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Vermögensverwaltung: Dr. Linkert ist berechtigt, alle Bankguthaben und Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und zu verwalten. Dazu ist die Einrichtung von Insolvenzsonderkonten erlaubt, wie sie vom Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) und vom 24.01.2019 (IX ZR 110/17) gefordert wurden. Die Führung dieser Konten kann auch Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO begründen.
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Informationspflichten: Banken, Sparkassen und sonstige Kreditinstitute sind verpflichtet, dem vorläufigen Verwalter vollumfänglich Auskunft zu erteilen. Gleiches gilt für alle weiteren Schuldner der EF Bauunternehmung GmbH, denen es ab sofort untersagt ist, an die Gesellschaft selbst zu zahlen. Zahlungen dürfen nur noch an den vorläufigen Verwalter erfolgen.
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Zugriffs- und Prüfungsrechte: Der Insolvenzverwalter darf die Geschäftsräume der Schuldnerin betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen nehmen und die Betriebsorganisation überprüfen. Die Schuldnerin ist zu vollständiger Kooperation und Auskunftserteilung verpflichtet.
Nächste Schritte und Bedeutung für Beteiligte
Mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts wurde der Grundstein für ein mögliches Insolvenzverfahren gelegt. In den kommenden Wochen wird Dr. Linkert untersuchen, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken – eine Grundvoraussetzung für die förmliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Für Gläubiger bedeutet dieser Schritt zunächst einen Schutz ihrer Interessen, da Vermögensverschiebungen oder unkontrollierte Zahlungen ausgeschlossen sind. Sollte das Verfahren eröffnet werden, wird der vorläufige Verwalter durch das Gericht bestätigt oder ein endgültiger Verwalter benannt.
Rechtsmittel möglich
Gegen die Entscheidung des Gerichts kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe, Zustellung oder Veröffentlichung im Insolvenzbekanntmachungsportal. Die Beschwerde muss schriftlich oder über ein sicheres elektronisches Kommunikationsmittel eingereicht werden – eine einfache E-Mail reicht nicht aus.
Mit dieser Maßnahme tritt die EF Bauunternehmung GmbH unter gerichtliche Aufsicht. Das Verfahren 3601 IN 958/25 ist damit offiziell in die Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingetreten – ein Schritt, der entweder zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder zu einer alternativen Lösung führen könnte.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Beschlussdatum: 13. Mai 2025