Aktenzeichen: 8 IN 14/24
Im Verfahren über den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der ELLY SWISS Deutschland GmbH, mit Sitz in der Gretherstraße 34, 79539 Lörrach, hat das Amtsgericht Lörrach – Insolvenzgericht – am 12. Mai 2025 eine endgültige Entscheidung getroffen: Der Antrag der Schuldnerin wurde mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter HRB 725745 eingetragen und wurde durch den Geschäftsführer Univ. Prof. em. Dr. Rolf Schäfer Häcki vertreten. Damit endet der Versuch einer geordneten Insolvenzabwicklung bereits vor dem eigentlichen Verfahrensbeginn.
Kein Insolvenzverfahren – keine Insolvenzmasse
Das Gericht stellte fest, dass das verbliebene Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um auch nur die Mindestkosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In der Folge kam § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung zur Anwendung, der in einem solchen Fall eine verpflichtende Abweisung des Antrags vorsieht.
Die Konsequenzen im Überblick:
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Es wird kein Insolvenzverwalter bestellt,
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es findet keine Ermittlung und Verwertung von Vermögenswerten statt,
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und Gläubiger bleiben auf ihren Forderungen sitzen, da keine Verteilung erfolgen kann.
Für alle Beteiligten – insbesondere Gläubiger – bedeutet dies, dass die wirtschaftliche Substanz der GmbH vollständig erschöpft ist. Die Gesellschaft bleibt formal bestehen, ist jedoch faktisch handlungsunfähig. Ohne Insolvenzverfahren gibt es auch keine Möglichkeit einer Sanierung im Rahmen der Insolvenzordnung.
Rechtsmittel gegen den Beschluss
Gegen diese Entscheidung steht der Schuldnerin (und unter Umständen auch anderen Beteiligten) das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen. Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Bekanntgabe, Zustellung oder Veröffentlichung des Beschlusses auf dem offiziellen Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Lörrach, Bahnhofstraße 4, 79539 Lörrach, einzulegen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Sie kann auch elektronisch über die vorgeschriebenen sicheren Übermittlungswege (z. B. EGVP) eingereicht werden – eine einfache E-Mail genügt nicht.
Mit dem Beschluss vom 12. Mai 2025 endet das Verfahren 8 IN 14/24 ohne Insolvenz und ohne Abwicklung. Für Gläubiger bleibt allenfalls der zivilrechtliche Weg – unter der Prämisse, dass beim Schuldner noch etwas zu holen wäre. Das wirtschaftliche Aus der ELLY SWISS Deutschland GmbH ist mit dieser Entscheidung jedoch so gut wie besiegelt.
Amtsgericht Lörrach – Insolvenzgericht
Beschlussdatum: 12. Mai 2025