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Insolvenzverfahren über PPV-Personal GmbH eingeleitet – Vorläufige Verwaltung zum Schutz der Vermögenswerte

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 71 IN 90/25

Am 09. Mai 2025 um 13:40 Uhr hat das Amtsgericht Pinneberg – Insolvenzgericht ein bedeutendes Verfahren zur wirtschaftlichen Neuordnung eingeleitet: Die PPV-Personal GmbH, ein Personaldienstleister mit Sitz in der Dingstätte 18, 25421 Pinneberg, befindet sich in einem vorläufigen Insolvenzverfahren. Das Unternehmen, das im Handelsregister beim Amtsgericht Pinneberg unter der Nummer HRB 13593 PI geführt wird, wird durch seinen Geschäftsführer Henrik Jäger vertreten.

Ziel der Maßnahme ist die Sicherung der Insolvenzmasse vor nachteiligen Veränderungen während der Prüfphase bis zur endgültigen Entscheidung über die Verfahrenseröffnung. Die rechtliche Grundlage bildet § 21 InsO, auf dessen Basis eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Marcel Kleiß mit Kanzleisitz in der Ebertpassage 4, 25421 Pinneberg bestellt. Seine Hauptaufgabe ist die Überwachung der Schuldnerin, insbesondere im Hinblick auf den Erhalt des Vermögens und die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren.

Die erlassenen Anordnungen beinhalten insbesondere:

  • Verfügungsbeschränkung: Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen – darunter auch die Einziehung offener Forderungen – sind nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam. Damit wird verhindert, dass Vermögenswerte der Insolvenzmasse entzogen werden.

  • Der vorläufige Insolvenzverwalter agiert nicht als allgemeiner Vertreter der Schuldnerin, sondern als Kontrollinstanz zur Sicherung der Gläubigerinteressen.

Die Rechtsbehelfsbelehrung gewährt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen. Die Notfrist hierfür beträgt zwei Wochen und beginnt mit der frühesten Form der Bekanntgabe – sei es durch Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären und muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie eine klare Beschwerdeerklärung enthalten.

Wie in allen Verfahren dieser Art gelten für elektronische Rechtsbehelfe spezifische Anforderungen. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus – es bedarf einer qualifizierten elektronischen Signatur oder der Übermittlung über sichere Kommunikationswege, wie z. B. das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).

Mit dieser gerichtlichen Anordnung tritt die PPV-Personal GmbH in eine Phase kritischer Prüfung ein. Ob eine Sanierung möglich ist oder ein geregelter Abwicklungsprozess folgt, wird nun im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens entschieden.

Amtsgericht Pinneberg, 09. Mai 2025

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