Aktenzeichen: 420 IN 902/25
Am 09. Mai 2025 um 13:04 Uhr hat das Amtsgericht Chemnitz – Insolvenzgericht im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Limbacher Druck GmbH, mit Sitz in der Anna-Esche-Straße 6, 09212 Limbach-Oberfrohna, eine umfassende vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Das traditionsreiche Druckunternehmen ist im Handelsregister beim Amtsgericht Chemnitz unter der Nummer HRB 524 registriert und wird durch den geschäftsführenden Gesellschafter Robert Zschäbitz vertreten.
Ziel der gerichtlichen Anordnung ist der Schutz der künftigen Insolvenzmasse vor nachteiligen Veränderungen im Interesse aller Gläubiger. Zu diesem Zweck wurde Rechtsanwalt Markus M. Merbecks, Kanzleisitz Leipziger Straße 58, 09113 Chemnitz, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Seine Aufgabe besteht in der Überwachung der Geschäftsführung sowie der Sicherung und dem Erhalt des Unternehmensvermögens.
Die angeordneten Maßnahmen umfassen unter anderem:
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Zustimmungsvorbehalt bei Verfügungen: Sämtliche Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
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Der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen und insbesondere Forderungen und Bankguthaben auf speziell eingerichtete Sonderkonten der Insolvenzmasse einzuziehen.
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Zahlungen an die Schuldnerin dürfen nur mit Zustimmung des Verwalters erfolgen. Drittschuldner sind daher angehalten, ausschließlich an ihn zu leisten.
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Darüber hinaus erhält der vorläufige Insolvenzverwalter umfassende Rechte zur Einsicht und Kontrolle, etwa durch das Betreten der Geschäftsräume, die Einsichtnahme in Bücher und Geschäftspapiere, sowie durch das Einholen von Auskünften bei Behörden, Banken und weiteren Institutionen.
Auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin wurden weitgehend gestoppt: Bereits eingeleitete Maßnahmen – etwa Pfändungen oder die Vollziehung einstweiliger Verfügungen – sind vorerst eingestellt, es sei denn, sie betreffen unbewegliches Vermögen. Neue Vollstreckungen in das bewegliche Vermögen sind untersagt. Davon ausgenommen bleiben lediglich Verfahren zur Erteilung einer Vermögensauskunft.
Die gerichtliche Maßnahme markiert einen entscheidenden Schritt zur vorläufigen Stabilisierung der Limbacher Druck GmbH. Ob eine nachhaltige Sanierung möglich ist oder ein geregelter Übergang in die Insolvenz erfolgt, wird sich im weiteren Verlauf des Verfahrens zeigen.
Amtsgericht Chemnitz, 09. Mai 2025