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Vorläufige Insolvenzverwaltung über CMC Unterhaltungsbetriebe GmbH – Schutzmaßnahmen für Vermögen eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 8 IN 244/25

Am 09. Mai 2025 um 17:00 Uhr hat das Amtsgericht Freiburg im Breisgau – Insolvenzgericht im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der CMC Unterhaltungsbetriebe GmbH, Austraße 3, 79341 Kenzingen, eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Das Unternehmen, das im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter der Nummer HRB 701287 eingetragen ist, wird vertreten durch die Geschäftsführerin Mirella Theresia Zeugin.

Ziel der Maßnahme ist der Schutz des Unternehmensvermögens vor nachteiligen Veränderungen während der laufenden Prüfung des Insolvenzverfahrens. Die Anordnung basiert auf den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO).

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Dr. Gesa Pantaleon gen. Stemberg mit Kanzleisitz in der Rieselfeldallee 1, 79111 Freiburg bestellt. Ihre Aufgaben bestehen in der Überwachung der Geschäftsführung, der Sicherung der Insolvenzmasse sowie in der Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Verfahrens.

Die ergriffenen Maßnahmen im Überblick:

  • Verfügungsverbot: Die Schuldnerin darf nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Verwalterin über ihr Vermögen verfügen. Dies betrifft insbesondere auch Außenstände und Bankkonten.

  • Sonderkonten: Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, auf ihren oder den Namen der Schuldnerin spezielle Sonderkonten zu eröffnen, um eingehende Gelder im Interesse der Insolvenzmasse zu verwalten (§ 55 Abs. 2 InsO).

  • Einziehungsbefugnis: Sie ist zudem allein berechtigt, Forderungen einzuziehen und Zahlungen entgegenzunehmen.

  • Verbot an Drittschuldner: Drittschuldnern ist es untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Künftige Leistungen dürfen nur an die Insolvenzverwalterin erfolgen.

  • Zugang und Auskunft: Dr. Pantaleon gen. Stemberg erhält das Recht, die Geschäftsräume zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist zur umfassenden Auskunftserteilung und Herausgabe relevanter Unterlagen verpflichtet.

  • Zwangsvollstreckung: Bestehende Vollstreckungsmaßnahmen – mit Ausnahme unbeweglicher Gegenstände – sind einstweilen eingestellt. Neue Maßnahmen sind ebenfalls untersagt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Die Maßnahmen sollen verhindern, dass Gläubiger durch Einzelaktionen bevorzugt werden oder die Insolvenzmasse vorzeitig geschmälert wird. Ziel ist eine geordnete und transparente Abwicklung oder gegebenenfalls die Sanierung des Unternehmens.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht Freiburg im Breisgau eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eingelegt werden. Für professionelle Einreicher (z. B. Rechtsanwälte, Notare, Behörden) gilt die Pflicht zur elektronischen Einreichung über gesicherte Übermittlungswege.

Mit der Einleitung dieser Maßnahmen beginnt für die CMC Unterhaltungsbetriebe GmbH eine kritische Phase der Neuordnung. Das Ergebnis der Prüfung durch die vorläufige Insolvenzverwalterin wird darüber entscheiden, ob das Verfahren eröffnet oder möglicherweise ein Sanierungsweg eingeschlagen wird.

Amtsgericht Freiburg im Breisgau, 09. Mai 2025

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