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bzweic GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung – Amtsgericht Esslingen trifft umfassende Schutzmaßnahmen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 14 IN 303/25

Am 12. Mai 2025 um 09:30 Uhr hat das Amtsgericht Esslingen – Insolvenzgericht im Verfahren über das Vermögen der bzweic GmbH, mit Sitz in der Jesinger Straße 52, 73230 Kirchheim, den Beschluss zur vorläufigen Insolvenzverwaltung erlassen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer HRB 739113 registriert und wird gesetzlich durch Geschäftsführer Bernd Kohnle vertreten.

Mit dieser Maßnahme soll die Insolvenzmasse bis zur Entscheidung über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens geschützt werden. Die rechtliche Grundlage bildet § 21 der Insolvenzordnung (InsO).

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Robin Hezel, Kanzlei Johann-Philipp-Palm-Straße 39, 73614 Schorndorf, bestellt. Ihm obliegt die Überwachung der Schuldnerin, die Sicherung ihres Vermögens sowie die Prüfung, ob die Verfahrenskosten gedeckt werden können und ob eine Fortführung des Unternehmens realistisch erscheint.

Die vom Gericht getroffenen Maßnahmen im Einzelnen:

  • Zwangsvollstreckungsverbot: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügung – werden untersagt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

  • Verfügungssperre: Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen – einschließlich Außenständen – sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

  • Bank- und Forderungskontrolle: Die Schuldnerin darf nicht mehr über ihre Bankkonten oder offenen Forderungen verfügen. Diese Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht vollständig auf den Insolvenzverwalter über, der auch Sonderkonten einrichten und Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO begründen darf.

  • Informationspflichten: Der Insolvenzverwalter erhält Zugang zu den Geschäftsräumen, Büchern und Unterlagen der Schuldnerin und darf Auskünfte von Dritten wie Kreditinstituten, Behörden oder Steuerberatern einholen.

  • Zahlungsstopp: Drittschuldnern (z. B. Kunden oder Vertragspartnern) ist es untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Verwalter zu richten (§ 23 InsO).

  • Gutachterliche Prüfung: Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde zudem beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund im rechtlichen Sinn vorliegt und ob das Unternehmen wirtschaftlich fortführbar ist.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Esslingen eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Zustellung, Verkündung oder öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll einzureichen. Professionelle Verfahrensbeteiligte müssen die Beschwerde elektronisch über ein sicheres Übermittlungsverfahren einreichen.

Amtsgericht Esslingen, 12. Mai 2025

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