Aktenzeichen: 1 IN 43/25
Pirmasens, den 8. Mai 2025 – Das Amtsgericht Pirmasens – Insolvenzgericht hat im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Ambulanter Pflegedienst DIE SONNE GmbH, mit Sitz in der Bitscher Straße 72, 66955 Pirmasens, weitreichende Sicherungsmaßnahmen beschlossen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRB 32594 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Christian Sauer, wohnhaft in der Straße des 13. Januar 100, 66333 Völklingen, vertreten.
Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen im Vermögen der Antragstellerin hat das Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen. Zugleich wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet. Diese Maßnahme hat zur Folge, dass die Gesellschaft ab sofort nicht mehr frei über ihr Vermögen verfügen darf. Stattdessen obliegt die Kontrolle über die wirtschaftlichen Handlungen nun dem vorläufigen Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Dennis B. Blank, von der Kanzlei BLANK + Partner Rechtsanwälte mbB, Europaallee 29, 66113 Saarbrücken.
Dr. Blank ist zudem ermächtigt, eingehende Gelder entgegenzunehmen sowie Bankguthaben und Forderungen einzuziehen. Die Schuldner der Antragstellerin wurden gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO ausdrücklich dazu aufgefordert, Zahlungen künftig ausschließlich unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten.
Der vollständige gerichtliche Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einsehbar.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht der Antragstellerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Auch Gläubiger können eine Beschwerde einlegen, wenn sie die internationale Zuständigkeit nach Artikel 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 bestreiten.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei folgendem Gericht einzulegen:
Amtsgericht Pirmasens – Insolvenzgericht
Bahnhofstraße 22–26
66953 Pirmasens
Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436455002364-015869333
Die Frist beginnt mit der Zustellung, der Verkündung oder – bei öffentlicher Bekanntmachung – zwei Tage nach dem Veröffentlichungsdatum. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das zuerst eintretende Ereignis.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden, muss aber fristgerecht beim oben genannten Insolvenzgericht eingehen. Sie ist von der beschwerdeführenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Einlegung der Beschwerde ausdrücklich erklären. Wird nur ein Teil des Beschlusses angefochten, ist dies ebenfalls genau zu bezeichnen.
Die Begründung der Beschwerde ist empfohlen, aber nicht zwingend erforderlich.
Amtsgericht Pirmasens – Insolvenzgericht
Pirmasens, 08. Mai 2025