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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die EJL Stadtentwicklung GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 10 IN 142/25

Hechingen, den 8. Mai 2025 – Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der EJL Stadtentwicklung GmbH, mit Sitz in der Im Nasswasen 10, 72379 Hechingen, hat das Amtsgericht Hechingen umfangreiche Maßnahmen zum Schutz des Unternehmensvermögens ergriffen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 762592 eingetragen und wird vertreten durch Geschäftsführer Oliver Weigel.

Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde anwaltlich durch die Kanzlei WHP Rechtsanwälte aus Berlin begleitet (Gz.: 10527/25).

Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Mit Beschluss vom 08.05.2025 um 15:30 Uhr wurde zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§§ 21, 22 InsO). Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Dr. Axel Kulas aus Stuttgart zum neuen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Sein Vorgänger, Dr. Thorsten Schleich, wurde von seiner Funktion entbunden.

Die gerichtliche Anordnung umfasst unter anderem folgende Maßnahmen:

  • Zwangsvollstreckungen gegen die Schuldnerin (mit Ausnahme unbeweglicher Gegenstände) werden untersagt; bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.

  • Verfügungen über Vermögensgegenstände sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO).

  • Die Schuldnerin darf nicht mehr eigenständig über Bankkonten oder Außenstände verfügen – diese Befugnisse wurden auf den Insolvenzverwalter übertragen.

  • Der vorläufige Verwalter ist berechtigt, Sonderkonten zu eröffnen, eingehende Gelder anzunehmen und Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.

  • Drittschuldnern (also Schuldnern der EJL Stadtentwicklung GmbH) ist es verboten, weiterhin an die Schuldnerin zu zahlen; sie haben ihre Leistungen nur noch an den Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  • Der Insolvenzverwalter erhält Einsichts- und Zutrittsrechte zu allen geschäftlichen Unterlagen und Räumlichkeiten.

  • Er wurde darüber hinaus beauftragt, die wirtschaftliche Lage zu analysieren, zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, und ob Aussichten auf eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

Die Maßnahmen gelten bis zur Entscheidung über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens. Die Veröffentlichung bleibt gemäß § 3 InsOBekV mindestens für die Dauer der Wirksamkeit im elektronischen Informationssystem abrufbar.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.

Die Beschwerde ist beim

Amtsgericht Hechingen – Insolvenzgericht
Heiligkreuzstraße 9
72379 Hechingen

schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzureichen. Auch andere Amtsgerichte können die Beschwerde zu Protokoll aufnehmen – entscheidend ist jedoch der fristgerechte Eingang in Hechingen. Die Beschwerde muss unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung sowie die Einlegung der Beschwerde ausdrücklich benennen.

Zudem kann eine sofortige Beschwerde auch eingelegt werden, wenn die internationale Zuständigkeit im Hauptinsolvenzverfahren bestritten wird (Art. 5 Abs. 1 EU-Verordnung 2015/848, § 102c EGInsO).

Elektronische Einreichung ist unter den Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) zulässig. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Informationen zur elektronischen Übermittlung stehen unter www.ejustice-bw.de bereit.

Amtsgericht Hechingen – Insolvenzgericht
Hechingen, 08. Mai 2025

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