Thema: Zustandekommen von Strom- und Gaslieferungsverträgen bei separater Zimmervermietung
Redaktion: Herr Blazek, der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass sich bei separat vermieteten Zimmern ohne eigene Zähler das Energieversorgungsangebot an den Vermieter und nicht an die Mieter richtet. Warum ist diese Entscheidung aus Ihrer Sicht bedeutsam?
Daniel Blazek: Dieses Urteil ist ein wichtiger Meilenstein für Vermieter und Energieversorger gleichermaßen. Es stellt klar, dass bei einem Vermietungskonzept, in dem einzelne Zimmer separat vermietet werden, der Vermieter als Vertragspartner für Strom- und Gaslieferungen auftritt, wenn es nur einen gemeinsamen Zähler gibt. Für Energieunternehmen ist das entscheidend, weil sie nun wissen, an wen sie ihre Forderungen richten müssen.
Redaktion: Warum richtet sich das Angebot an den Vermieter und nicht an die einzelnen Mieter?
Daniel Blazek: Entscheidend ist, dass der Verbrauch nicht einem einzelnen Mieter zugeordnet werden kann. Die Mieter teilen sich Küche, Bad und andere Gemeinschaftsräume, aber sie haben keine individuellen Zähler. Deshalb fehlt ihnen das typische Interesse, auch für den Verbrauch anderer Bewohner zu haften. Der Vermieter ist dagegen derjenige, der die gesamte Wohnung nutzt und organisiert – und damit Empfänger des Angebots des Energieversorgers.
Redaktion: Welche Rolle spielt dabei der fehlende schriftliche Energieversorgungsvertrag?
Daniel Blazek: Nach § 2 der StromGVV und GasGVV kann ein Vertrag auch konkludent, also durch tatsächliches Verhalten, zustande kommen. Hier reicht die Entnahme von Strom oder Gas aus dem Netz. Dass der Vertrag nicht ausdrücklich schriftlich abgeschlossen wurde, ist daher nicht problematisch. Wichtig ist vielmehr, an wen sich das Angebot richtete – und das ist hier eben die Vermieterin.
Redaktion: Was bedeutet das Urteil für Vermieter, die ein ähnliches Vermietungskonzept betreiben?
Daniel Blazek: Vermieter sollten sich bewusst sein, dass sie bei solchen Mietmodellen als Energieabnehmer gegenüber dem Versorgungsunternehmen haften. Es empfiehlt sich dringend, den Abschluss eines formellen Energieversorgungsvertrags mit klaren Konditionen und Abrechnungsmodalitäten vorzunehmen. Außerdem sollte intern überlegt werden, ob separate Zähler für jedes Zimmer eine bessere Lösung wären, um den Verbrauch individuell zuordnen und abrechnen zu können.
Redaktion: Könnten die Mieter nicht trotzdem anteilig zur Verantwortung gezogen werden?
Daniel Blazek: Nein, jedenfalls nicht aus Sicht des Energieversorgers. Der Versorger hat nur einen Vertragspartner – den Vermieter. Der Vermieter wiederum kann natürlich intern im Rahmen der Mietverträge Regelungen treffen, wie die Nebenkosten, einschließlich Strom und Gas, auf die Mieter umgelegt werden. Aber das betrifft nur das Mietverhältnis, nicht die Beziehung zum Energieversorger.
Redaktion: Herr Blazek, vielen Dank für das Gespräch!