Aktenzeichen: 602 IN 168/24
Mühldorf a. Inn, 22. April 2025 – Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ProDrive GmbH, mit Sitz in der Trostberger Straße 85 a, 84503 Altötting, hat das Amtsgericht Mühldorf a. Inn am heutigen Tag um 10:45 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Das Unternehmen, das im Verkehrs- oder automobilnahen Bereich tätig zu sein scheint, wird durch Geschäftsführer Azman Soner vertreten und befindet sich nach Angaben des Gerichts in einer wirtschaftlichen Schieflage.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Florian Loserth, Richard-Wagner-Straße 12, 84453 Mühldorf a. Inn, bestellt. Ihm obliegt es, ab sofort das Schuldnervermögen zu überwachen, zu sichern und die Voraussetzungen für ein mögliches Insolvenzverfahren zu prüfen.
Ein besonderer Fokus der gerichtlichen Sicherungsmaßnahme liegt auf dem Fahrzeugbestand des Unternehmens. Das Gericht hat dem Geschäftsführer ausdrücklich untersagt, Fahrzeuge, die bei der Verkehrsbehörde des Landratsamtes Altötting zugelassen sind, zu veräußern, ab- oder umzumelden. Dies dient dem Schutz der Insolvenzmasse und verhindert eine unkontrollierte Verwertung von Vermögenswerten, die möglicherweise Gläubigern zustehen.
Gleichzeitig wurde angeordnet, dass jegliche Verfügungen der ProDrive GmbH über ihre Vermögenswerte nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 2 und § 22 Abs. 2 InsO). Dies betrifft insbesondere Bankkonten, Forderungen und das bewegliche Anlagevermögen, das häufig den Kern der wirtschaftlichen Substanz eines solchen Unternehmens darstellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Notfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Die Beschwerde ist bei folgendem Gericht einzulegen:
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstraße 1
84453 Mühldorf a. Inn
Sie kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich ist jedoch der rechtzeitige Eingang beim zuständigen Insolvenzgericht. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerde ist zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung klar benennen.
Auch eine elektronische Einreichung ist zulässig, wenn sie den Anforderungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) genügt. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Weitere Informationen finden sich unter www.justiz.de.
Der vollständige Beschluss liegt zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Ob die ProDrive GmbH durch diese gerichtlichen Maßnahmen in geordnete wirtschaftliche Bahnen zurückgeführt werden kann oder eine Abwicklung droht, wird sich im weiteren Verlauf des Verfahrens zeigen.