Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) informiert über einen bereits seit 2025 laufenden aufsichtsrechtlichen Fall gegen ASF-Steppat/AS-Finanzdienstleistungen. Nach Angaben der Finanzaufsicht vermittelt die Inhaberin Teodora Steppat weiterhin ohne die erforderliche Erlaubnis geschlossene Fondsbeteiligungen auf dem Zweitmarkt gegen Provision. Dies geschehe, obwohl die BaFin bereits die sofortige Einstellung dieser Tätigkeit angeordnet hatte.
Die BaFin veröffentlichte die aktuelle Mitteilung am 11. August 2026.
BaFin hatte Einstellung bereits im April 2025 angeordnet
Nach Angaben der Behörde hatte sie Teodora Steppat bereits mit Bescheid vom 28. April 2025 aufgegeben, die unerlaubt betriebene Anlagevermittlung unverzüglich einzustellen.
Steppat betreibt ihr Einzelunternehmen unter der Firma ASF-Steppat/AS-Finanzdienstleistungen mit Sitz in Straelen. Gegenstand der beanstandeten Tätigkeit ist die Vermittlung geschlossener Fondsbeteiligungen im Zweitmarkt gegen Provision.
Die BaFin stellt nun ausdrücklich fest, dass die Unternehmerin der Anordnung bis heute nicht nachgekommen ist.
Weiterhin keine erforderliche BaFin-Erlaubnis
Für die von der Behörde beanstandete Anlagevermittlung wäre eine entsprechende aufsichtsrechtliche Erlaubnis erforderlich. Nach Angaben der BaFin verfügt Teodora Steppat weiterhin nicht über die erforderliche Erlaubnis gemäß § 15 Absatz 1 Halbsatz 1 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG).
Damit geht es bei der aktuellen Mitteilung nicht lediglich um den Verdacht einer möglicherweise unerlaubten Tätigkeit. Die BaFin hatte vielmehr bereits eine konkrete aufsichtsrechtliche Anordnung erlassen, wonach die Anlagevermittlung einzustellen ist.
Geschlossene Fondsbeteiligungen auf dem Zweitmarkt
Bei den von der BaFin genannten Geschäften handelt es sich um die Vermittlung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds auf dem Zweitmarkt. Auf solchen Märkten können Anleger bereits bestehende Beteiligungen beispielsweise an geschlossenen Immobilien-, Schiffs- oder anderen Fonds verkaufen beziehungsweise erwerben.
Wer entsprechende Finanzinstrumente gewerbsmäßig vermittelt, kann abhängig von der konkreten Ausgestaltung eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis benötigen.
Bescheid sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig
Von besonderer Bedeutung ist der rechtliche Status der BaFin-Anordnung: Der Bescheid ist nach Angaben der Finanzaufsicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.
Das bedeutet, dass die angeordnete Einstellung grundsätzlich beachtet werden muss, auch wenn das zugrunde liegende Verwaltungsverfahren rechtlich noch nicht endgültig abgeschlossen ist.
Gleichzeitig weist die BaFin ausdrücklich darauf hin, dass der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. Damit ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar.
Fazit
Die BaFin wirft ASF-Steppat/AS-Finanzdienstleistungen beziehungsweise Teodora Steppat vor, trotz einer bereits am 28. April 2025 angeordneten Einstellung weiterhin geschlossene Fondsbeteiligungen im Zweitmarkt gegen Provision zu vermitteln. Nach Angaben der Finanzaufsicht verfügt die Einzelunternehmerin nach wie vor nicht über die hierfür erforderliche Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz. Die Einstellungsanordnung ist sofort vollziehbar, allerdings noch nicht bestandskräftig.
Hier die Bafin-Meldung:
ASF-Steppat/AS-Finanzdienstleistungen: Bafin ordnet Einstellung der Anlagevermittlung an
Entgegen der Anordnung der Bafin vermittelt Frau Teodora Steppat unter der Firma ASF-Steppat/AS-Finanzdienstleistungen weiterhin ohne Erlaubnis geschlossene Fondsbeteiligungen im Zweitmarkt gegen Provision.
11.08.2026
Bereits mit Bescheid vom 28. April 2025 hatte die Bafin Frau Steppat aufgegeben, die von ihr als Einzelunternehmerin unter der Firma ASF-Steppat/AS-Finanzdienstleistungen mit Sitz in Straelen ohne Erlaubnis erbrachte Anlagevermittlung sofort einzustellen.
Dieser Anordnung ist Frau Steppat bis heute nicht nachgekommen. Sie verfügt nach wie vor nicht über die erforderliche Erlaubnis der Bafin gemäß § 15 Absatz 1 Halbsatz 1 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG).
Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch nicht bestandskräftig.