Aktenzeichen: 405 IN 302/25
Leipzig, 14. April 2025 – Das Amtsgericht Leipzig hat im Fall der Oytep Bau GmbH, mit Sitz in der Westringstraße 33 in 04435 Schkeuditz, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft, geführt von Geschäftsführer Hasan Mustanov, steht offenbar vor erheblichen finanziellen Schwierigkeiten, welche nun die gerichtliche Intervention erforderlich machten.
Mit Wirkung zum 14. April 2025 um 17:00 Uhr wurde zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Vorbereitung auf ein mögliches Regelinsolvenzverfahren die vorläufige Insolvenzverwaltung beschlossen. Diese Maßnahme dient der Kontrolle und dem Schutz des schuldnerischen Vermögens vor nachteiligen Veränderungen bis zur endgültigen Entscheidung über die Verfahrenseröffnung.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Vincent Thieme von der Kanzlei F R H Rechtsanwälte Fachanwälte in Leipzig bestellt. Seine Aufgabe besteht fortan in der Überwachung der Unternehmensführung sowie der Sicherung und Erhaltung des Vermögens im Interesse der Gläubiger.
Der Beschluss sieht umfangreiche Befugnisse für den Insolvenzverwalter vor. So darf er:
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das vollstreckungsbefangene Vermögen, insbesondere Bankguthaben und Forderungen, auf Sonderkonten einziehen und verwalten,
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die Geschäftsräume der Oytep Bau GmbH betreten und dort Nachforschungen anstellen,
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Auskünfte von Behörden, Kreditinstituten, Rechtsanwälten, Steuerberatern und weiteren Dritten einholen,
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Einsicht in sämtliche Bücher und Geschäftsunterlagen nehmen und umfassende Auskünfte von der Geschäftsführung verlangen.
Verfügungen der Gesellschaft über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Damit soll verhindert werden, dass Vermögenswerte ohne Kontrolle veräußert oder verschoben werden. Auch Drittschuldner wurden angewiesen, ausschließlich an den Insolvenzverwalter zu leisten, sofern keine ausdrückliche Zustimmung zur Zahlung an die Schuldnerin selbst vorliegt.
Diese Maßnahmen zielen auf eine möglichst umfassende Sicherung der noch vorhandenen Vermögenswerte. Damit schafft das Gericht die Grundlage für eine objektive Prüfung, ob eine Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgen kann oder das Verfahren mangels Masse abgewiesen werden muss.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Leipzig (Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig) einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung per Post oder der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist, welches Ereignis zuerst eintritt.
Eine Einreichung der Beschwerde als elektronisches Dokument ist unter Einhaltung der Voraussetzungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) zulässig. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten sind unter justiz.de abrufbar.
Mit dieser gerichtlichen Entscheidung beginnt für die Oytep Bau GmbH ein Weg der Prüfung und Neuordnung. Ob eine Restrukturierung möglich ist oder die Abwicklung unausweichlich wird, hängt maßgeblich von den nächsten Schritten im Verfahren ab.