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Bulli-Garage UG (haftungsbeschränkt): Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 59 IN 59/25

Mit Beschluss vom 10. April 2025 hat das Amtsgericht Halle (Saale) – Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bulli-Garage UG (haftungsbeschränkt), mit Sitz in der Nietlebener Straße 13, 06120 Halle (Saale), mangels Masse abgewiesen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 32828 eingetragen und wurde durch Geschäftsführer Enrico Kleilein vertreten.

Der Antrag auf Insolvenzeröffnung – mutmaßlich durch einen Gläubiger – wurde gemäß § 26 Abs. 1 InsO zurückgewiesen, weil das vorhandene Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um selbst die Kosten des Insolvenzverfahrens (etwa die Vergütung eines Insolvenzverwalters) zu decken.

Bedeutung der Entscheidung:

  • Kein Insolvenzverfahren wird eröffnet, es findet keine geordnete Verwertung der Vermögenswerte statt.
  • Gläubiger erhalten keine Quote, da keine Insolvenzmasse zur Verfügung steht.
  • Die Gesellschaft steht damit faktisch vor dem wirtschaftlichen und rechtlichen Ende, was in der Regel zur Löschung aus dem Handelsregister führt.

Über die Schuldnerin:

Die Bulli-Garage UG lässt dem Namen nach auf ein Unternehmen schließen, das sich auf die Reparatur, Restauration oder Vermietung klassischer VW-Bullis oder ähnlicher Fahrzeuge spezialisiert hat – eine Marktnische mit viel Charme, aber offenbar auch wirtschaftlichen Herausforderungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Zuständig ist das:

Amtsgericht Halle (Saale)
Thüringer Straße 16
06112 Halle (Saale)

Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder – bei öffentlicher Bekanntmachung – zwei Tage nach der Veröffentlichung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts eingelegt werden und muss von der beschwerdeführenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet sein.

Fazit:

Mit der Abweisung mangels Masse endet der Versuch, ein Insolvenzverfahren über die Bulli-Garage UG einzuleiten, ohne Möglichkeit zur geordneten Abwicklung oder Gläubigerbefriedigung. Was bleibt, ist ein stilles wirtschaftliches Aus – für ein Unternehmen, das möglicherweise mit Leidenschaft gegründet wurde, aber letztlich den Anforderungen des Marktes nicht standhalten konnte.

Amtsgericht Halle (Saale)
10. April 2025

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