Az.: 810 IN 285/24 A
Im Insolvenzantragsverfahren gegen die AsG-Wohnbau GmbH, zuletzt ansässig in der Siegener Straße 69a, 65936 Frankfurt am Main, hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Insolvenzgericht am 14. April 2025 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt – mangels Masse (§ 26 Abs. 1 InsO).
Der Antrag wurde vom Land Hessen, vertreten durch das Finanzamt Frankfurt am Main II, gestellt. Die Gesellschaft war im Handelsregister unter HRB 124566 geführt und wurde von Geschäftsführer Bruno Calo vertreten. Als Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere auf Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen Rechtsanwältin Katja Dönges vom 18.03.2025, stellte das Gericht fest: Zwar liegt ein Insolvenzgrund vor, doch nicht ausreichend Vermögen, um selbst die Verfahrenskosten zu decken.
Zentrale Inhalte des Beschlusses:
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Der Insolvenzantrag wird abgewiesen, da die AsG-Wohnbau GmbH nicht über die notwendige Masse zur Durchführung eines Verfahrens verfügt.
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Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO) wird angeordnet – ein erheblicher Schritt mit Wirkung auf die Bonität und öffentliche Wahrnehmung des Unternehmens.
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Die Verfahrenskosten trägt die Antragsgegnerin.
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Der Gegenstandswert wird auf den gesetzlichen Mindestwert von 500,00 EUR festgesetzt.
Folgen der Entscheidung:
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Das Verfahren wird nicht eröffnet, es erfolgt keine Verwertung der Vermögenswerte.
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Gläubiger – darunter das Finanzamt – erhalten keine Insolvenzquote.
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Die AsG-Wohnbau GmbH steht damit wirtschaftlich und faktisch vor dem Aus, eine Löschung aus dem Handelsregister dürfte folgen.
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Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erschwert künftig jede Geschäftsaufnahme unter dem bisherigen Namen oder durch die beteiligten Personen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Notfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung, Verkündung oder öffentlicher Bekanntmachung.
Zuständiges Gericht für die Beschwerde:
Amtsgericht Frankfurt am Main
Gerichtsstraße 2
60313 Frankfurt am Main
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts eingelegt werden. Sie ist vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss eindeutig benennen, gegen welchen Beschluss sich die Beschwerde richtet.
Fazit:
Mit der Abweisung des Insolvenzantrags ist das Schicksal der AsG-Wohnbau GmbH besiegelt. Das Verfahren endet ohne Möglichkeit zur Gläubigerbefriedigung, ohne Verwertung, ohne Sanierung. Für das Land Hessen bleibt ein uneinbringlicher Rückstand – für die Gesellschaft das Ende der wirtschaftlichen Existenz.
Amtsgericht Frankfurt am Main
Insolvenzgericht
14. April 2025