Die Insolvenz der MJ Projektservice GmbH aus Stendal sorgt für neue Unruhe in der Photovoltaikbranche. Das Amtsgericht Stendal hat am 6. August 2026 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Betroffen sein können insbesondere Investoren, die das Unternehmen mit dem Bau einer Photovoltaikanlage beauftragt oder bereits ein PV-Projekt erworben haben. Für sie stellt sich nun die entscheidende Frage, ob ihre Anlagen fertiggestellt werden, wem bereits errichtete Komponenten rechtlich gehören und welche Ansprüche im weiteren Verfahren gesichert werden können.
Noch ist das Insolvenzverfahren nicht endgültig eröffnet. Derzeit befindet sich die Gesellschaft im sogenannten Eröffnungsverfahren. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll sich zunächst einen Überblick über Vermögen, Verbindlichkeiten und laufende Projekte verschaffen. Das Gericht hat zugleich einen Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Das bedeutet: Verfügungen der Gesellschaft sind nur noch wirksam, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter zustimmt.
Für Investoren ist diese Phase heikel. Forderungen können noch nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Diese Möglichkeit entsteht erst nach der förmlichen Verfahrenseröffnung. Trotzdem sollten Betroffene jetzt bereits sämtliche Verträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Baufortschrittsunterlagen und Korrespondenz sichern. Denn je klarer die eigene Rechtsposition dokumentiert ist, desto besser lassen sich Ansprüche später durchsetzen.
Unfertige Anlagen: Insolvenzverwalter erhält Wahlrecht
Besonders kritisch ist die Lage für Kunden, deren Photovoltaikanlagen noch nicht vollständig errichtet oder übergeben wurden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann § 103 Insolvenzordnung eine zentrale Rolle spielen.
Sind beide Seiten eines Vertrages noch nicht vollständig mit ihren Leistungen fertig, kann der Insolvenzverwalter grundsätzlich entscheiden, ob der Vertrag weiter erfüllt wird. Entscheidet er sich dafür, könnte das Projekt noch fertiggestellt werden. Lehnt er die Erfüllung dagegen ab, besteht für den Kunden regelmäßig kein unmittelbarer Anspruch mehr darauf, dass die Anlage vollendet wird.
Der Fertigstellungsanspruch verwandelt sich dann grundsätzlich in eine Insolvenzforderung. Diese kann zwar zur Insolvenztabelle angemeldet werden, doch wie viel davon tatsächlich zurückgezahlt wird, hängt von der späteren Insolvenzquote ab.
Für Investoren, die bereits hohe Anzahlungen geleistet haben, ist das besonders problematisch. Sie tragen das Risiko, dass ein erheblicher Teil ihres eingesetzten Kapitals zunächst gebunden bleibt und möglicherweise nur teilweise zurückfließt.
Wem gehört die Photovoltaikanlage?
Neben der Frage der Vertragserfüllung kann die Eigentumslage entscheidend sein. Ist eine Anlage oder sind einzelne Komponenten bereits wirksam in das Eigentum des Investors übergegangen, könnten diese Vermögenswerte grundsätzlich aus der Insolvenzmasse herausverlangt werden.
Juristisch spricht man von einem Aussonderungsrecht. Ob ein solches Recht besteht, hängt jedoch stark von der jeweiligen Vertragsgestaltung, der Eigentumsübertragung und dem konkreten Baufortschritt ab.
Gerade bei großen Photovoltaikprojekten können Kaufvertrag, Werkvertrag, Lieferung und Eigentumsübertragung unterschiedlich geregelt sein. Eine bloße Zahlung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass der Investor bereits Eigentümer sämtlicher Komponenten geworden ist.
Für Betroffene kann diese Frage finanziell entscheidender sein als die Höhe einer späteren Insolvenzquote.
Vorleistungen erhöhen das Risiko
Besonders exponiert sind Anleger, die bereits einen großen Teil des Kauf- oder Werklohns gezahlt haben, während die Anlage noch nicht vollständig fertiggestellt ist.
Je größer die Differenz zwischen geleisteter Zahlung und tatsächlich übertragenem Vermögen, desto größer ist das wirtschaftliche Risiko. Im ungünstigsten Fall steht einer hohen Vorauszahlung lediglich eine normale Insolvenzforderung gegenüber.
Daher sollten Investoren genau prüfen, welche Vermögensgegenstände bereits geliefert, montiert, abgenommen oder rechtlich übertragen wurden.
Noch keine Aussage über die Insolvenzquote möglich
Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich nicht seriös abschätzen, wie hoch eine spätere Insolvenzquote ausfallen könnte. Das Verfahren befindet sich noch am Anfang. Der vorläufige Insolvenzverwalter muss zunächst klären, welche Vermögenswerte vorhanden sind, welche Forderungen bestehen und ob eine Fortführung des Geschäftsbetriebs oder einzelner Projekte möglich ist.
Auch Aussagen über einen möglichen Totalverlust wären derzeit verfrüht. Entscheidend wird sein, wie viele Projekte fortgeführt werden können und welche Vermögenswerte den einzelnen Investoren bereits rechtlich zugeordnet sind.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Aus Sicht betroffener PV-Investoren sollte die Insolvenz deshalb weder unterschätzt noch vorschnell als vollständiger Verlust abgeschrieben werden. Entscheidend ist jetzt die Vorbereitung auf die nächsten Verfahrensschritte: Verträge sollten geprüft, der Stand der jeweiligen Anlage dokumentiert und die Eigentumsfrage geklärt werden. Sobald das Verfahren eröffnet wird, müssen berechtigte Forderungen innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist angemeldet werden.
Fazit
Die vorläufige Insolvenz der MJ Projektservice GmbH ist für Investoren vor allem deshalb brisant, weil sich die wirtschaftlichen Folgen von Fall zu Fall erheblich unterscheiden können. Wer bereits Eigentum an seiner Anlage oder einzelnen Komponenten erworben hat, befindet sich möglicherweise in einer deutlich stärkeren Position als ein Anleger, der lediglich hohe Vorauszahlungen geleistet hat.
Noch steht nicht fest, wie das Unternehmen und die einzelnen PV-Projekte weitergeführt werden. Klar ist aber: Für betroffene Investoren entscheidet jetzt weniger die Höhe der ursprünglichen Investition als die konkrete rechtliche Ausgestaltung ihres Projekts darüber, wie gut sie durch das Insolvenzverfahren kommen.