Amtsgericht Charlottenburg – Aktenzeichen: 3612 IN 477/25
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Alek Bau GmbH,
ehemals geschäftsansässig Lietzenburger Straße 92, 10719 Berlin,
aktuell ansässig Distelfinkweg 51, 12357 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführerin Lidija Agovic,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 226028,
Geschäftszweig: Baugewerbe,
erlässt das Amtsgericht Charlottenburg am 09.04.2025 um 12:50 Uhr folgenden
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird Folgendes angeordnet:
- Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
- Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank Brachwitz, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, bestellt.
- Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Der Schuldnerin ist insbesondere die Einziehung von Außenständen untersagt.
- Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
- Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen sowie ein Sonderkonto für die spätere Insolvenzmasse gemäß Urteil des BGH vom 07.02.2019 (Az. IX ZR 47/18) einzurichten und zu führen.
- Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
- Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen dieses Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen (§ 8 Abs. 3, § 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).
- Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin, einschließlich Nebenräume, zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und diese auf Verlangen herauszugeben. Alle zur Sicherung der Insolvenzmasse und Aufklärung der Vermögensverhältnisse notwendigen Auskünfte sind zu erteilen.
- Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Auskünfte bei Dritten – insbesondere Banken, Versicherungen, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften – einzuholen. Ebenso ist er zur Einsicht in Grundbücher berechtigt, sofern diese Eintragungen über die Schuldnerin enthalten.
Hinweis:
Die Veröffentlichung in einem elektronischen Informationssystem wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Erfolgt die Verfahrenseröffnung nicht, wird die Bekanntmachung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Maßnahme gelöscht (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Frist: Zwei Wochen ab Bekanntgabe, entweder durch Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 InsO unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Einzureichen bei:
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu erklären. Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Charlottenburg. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich.
Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und erklären, dass dagegen Beschwerde eingelegt wird.
Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 rügen möchten (§ 4 EGInsO).
Rechtsbehelfe dürfen auch elektronisch eingereicht werden, müssen dann aber entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (nicht per einfacher E-Mail).
Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung finden Sie unter www.justiz.de sowie in der jeweils gültigen Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Berlin, 09.04.2025