Start Justiz Insolvenzverfahren Verfügungsverbot für Immobiliengesellschaft am Hermannplatz

Verfügungsverbot für Immobiliengesellschaft am Hermannplatz

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Ratfink1973 (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Charlottenburg hat ein Verfügungsverbot gegen die Berlin, Hermannplatz 5-10 Immobilien GmbH & Co. KG erlassen, nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Der Beschluss, registriert unter dem Aktenzeichen 36b IN 512/24, erweitert frühere gerichtliche Maßnahmen vom 22. Januar 2024 und wurde am 23. April 2024 um 13:40 Uhr in Kraft gesetzt.

Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gesellschaft, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, wird damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen. Dieser Schritt soll sicherstellen, dass es bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzantrag zu keinen nachteiligen Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin kommt.

Zusätzlich zu dem Verfügungsverbot bleiben auch alle vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen, die bereits im Januar angeordnet wurden, weiterhin gültig. Dies schließt auch die Unterbrechung von gerichtlich anhängigen Zivilrechtstreitigkeiten mit ein, gemäß § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Veröffentlichung dieser Informationen erfolgt in einem elektronischen Kommunikationssystem und wird dort für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Bei einer Eröffnung des Verfahrens ist eine Löschung sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Verfahrenseinstellung vorgesehen.

Betroffene oder Gläubiger können gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg zu erheben. Der Beginn der Frist ist abhängig von der Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Alle Rechtsbehelfe müssen schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden und von dem Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein.

Das Verfahren betont die Wichtigkeit der Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen für elektronische Kommunikation mit den Gerichten, einschließlich der Verwendung von qualifizierten elektronischen Signaturen und sicheren Übermittlungswegen.

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