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Staatsanwaltschaft Dresden

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Staatsanwaltschaft Dresden

Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden, Az. R022 VA 230 Js 26847/​21,
wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche

gegen Frida Hilde Beate Appelt
geb. am 24.05.1962
wohnhaft: Robert-Blum-Straße 16, 01640 Coswig

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen wird den Angeschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Die Angeschuldigte unterhielt vom 30.05.2018 bis 16.12.2020 das Konto mit der IBAN DE05 3002 0900 5350 4278 35 bei der Targobank AG. Weiterhin unterhielt die Angeschuldigte seit dem 21.10.2020 das Konto mit der IBAN DE20 1001 0010 0469 0391 33 bei der Postbank, Niederlassung der Deutschen Bank AG, seit dem 30.11.2020 das Konto mit der IBAN DE49 1203 0000 1072 8035 37 bei der Deutschen Kreditbank AG, seit dem 05.03.2021 das Konto mit der IBAN DE87 2004 1177 0159 3904 00 bei der Commerzbank AG sowie seit dem 09.03.2021 die Konten mit der IBAN DE30 3101 0833 9910 4542 03 und der IBAN DE30 3101 0833 9910 4542 04 bei der Santander Consumer Bank AG.

Bisher unbekannte Täter haben den Geschädigten über das Internet bzw. über Messenger Dienste unter anderem vorgespiegelt, dass sie bzw. nahe Angehörige oder Bekannte sich in Schwierigkeiten befinden würden. Als Varianten wurde dabei durch die unbekannten Täter angegeben, dass größere Geldbeträge oder Wertgegenstände durch Behörden blockiert werden würden und nur nach Zahlung von angeblichen Steuern und Gebühren frei gegeben werden würden bzw. dass sie festsitzen würden und Gelder für die Heimreise benötigen würden. Diese Angaben sind regelmäßig mit dem Versprechen der Rückzahlung verbunden. Mit diesen Taten verschaffen sich die unbekannten Täter eine Einnahmequelle von einiger Dauer und nicht unerheblichem Umfang.

Jeweils durch die unbekannten Täter getäuscht und in der Hoffnung der Rückzahlung der Gelder überwiesen in den 142 Fällen im Zeitraum 03.04.2019 bis 31.05.2019 die Geschädigten jeweils einen Betrag zwischen 56,47 € und 11.000,00 € mit einem Verwendungszweck wie „Familienunterstützung“ oder „Familienhilfe“ auf die Konten der Angeschuldigten bzw. über den Zahlungsdienstleister Western Union direkt an diese. Die Beträge wurden dem jeweiligen Konto der Angeschuldigten gutgeschrieben bzw. in bar entgegengenommen.

Wie von den unbekannten Tätern von Anfang an beabsichtigt, wurden die überwiesenen Gelder nicht erstattet, so dass den Geschädigten ein Schaden in Höhe der jeweils überwiesenen Beträge entstand.

Die Angeschuldigte stellte ihre vorgenannten Konten zur Verfügung bzw. nutzte Western Union, um die Gelder der Geschädigten zu empfangen.

In weiteren 147 Fällen überwies die Angeschuldigte im Zeitraum 04.04.2019 bis 28.05.2021 jeweils einen Betrag zwischen 10,00 € und 10.000,00 € an unterschiedliche Empfänger bzw. hob den Betrag in bar ab. Die Überweisungen erfolgten auf verschiedene Konten in unterschiedliche Länder sowie an eine Kryptobörse.

Um den Angeschuldigten das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Dresden erwirkt. Dadurch konnten Vermögenswerte in Höhe von rund 7.600,00 EUR gesichert werden.

Gemäß § 111l Abs. 1 und 3 StPO wird den Verletzten hiermit die Vollziehung des Vermögensarrestes bekannt gemacht. Sollten Sie in dem genannten Zeitraum durch oben dargestellte Verfahrensweise einen Schaden erlitten haben, können Sie unter Umständen aus dem gesicherten Vermögen zumindest einen Teil Ihrer Forderung zurückerhalten.

Falls Sie zu dem oben genannten Kreis der Verletzten gehören und über die entsprechenden Informationen verfügen, werden Sie hiermit aufgefordert zu erklären, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch, der Ihnen aus der von den Angeschuldigten begangenen Tat erwachsen ist, geltend machen wollen.

Beachten Sie auch nachfolgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Zwangsvollstreckungen in die im Wege der Arrestvollziehung gepfändeten Gegenstände sind während der laufenden Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).

Gibt es mehrere Tatverletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft während des laufenden Ermittlungsverfahrens fest, dass der Wert der gesicherten Vermögenswerte oder der durch deren Verwertung erzielte Erlös nicht ausreicht, um die von den Verletzten angemeldeten Ansprüche vollständig zu befriedigen (sogenannter Mangelfall), kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Angeschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO).

Wird über das Vermögen der Angeschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die Sicherungsrechte an den gesicherten Werten. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111 i Abs. 1 StPO). Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO geltend machen.

Sofern die Angeschuldigten verurteilt werden und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihnen erlangten Beträge anordnet, gilt Folgendes:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Gegenstände wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder an seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach der Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 ZPO oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des vom Verletzten (oder des Rechtsnachfolgers) angemeldeten Anspruchs eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Verletzten ausgekehrt.

Anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO).

Reichen die gesicherten Vermögenswerte nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung nicht aus, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, prüft die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde erneut, ob sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt.

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, so bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung zuständig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO erhalten. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet hinsichtlich der Reihenfolge der Verteilung der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.

Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn nach Nichteröffnung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit der Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung (im Fall des Absehens von der Insolvenzantragstellung) zwei Jahre verstrichen sind.

Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft Dresden über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.

 

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