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Staatsanwaltschaft Dresden

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qimono (CC0), Pixabay

Berichtigungsvermerk, hinzugefügt am 08.03.2022:

Neufassung, ersetzt die Offenlegung vom 09.02.2022

Staatsanwaltschaft Dresden
Außenstelle Gutenbergstraße

Benachrichtigung über die Entschädigung der Opfer einer Straftat und Information über deren Rechte (§ 459 i StPO)

R012 VRs 317 Js 19938/​18

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Akbar Lotfi, geb. am 11.03.1983
Entscheidung Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 18.09.2018, Az: 213 Cs 317 Js 19938/​18, rechtskräftig seit 10.10.2018
Einziehungsanordnung Einziehung des beschlagnahmten Rennrades „Specialized expert sirrus“ aus Aluminium und Carbon, Farbe silber-weiß mit schwarzer Aufschrift, Individualnummer/​Rahmennummer WUD80313835D, weitere Individualnummer BI – 1390 5 6 II, gem. § 73 Abs. 1 StGB

Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die oben genannte Person wurde wegen Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB verurteilt. Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt, jedoch in der Zeit zwischen dem 08.01.2018 und dem 10.01.2018 fand die oben genannte Person im Stadtgebiet von Dresden das Rennrad „Specialized expert sirrus“ aus Aluminium und Carbon, Farbe silber-weiß mit schwarzer Aufschrift, Individualnummer/​Rahmennummer WUD80313835D, weitere Individualnummer BI – 1390 5 6 II und nahm dieses an sich, um es künftig zu nutzen und für sich zu behalten. Dabei war der oben genannten Person im Zeitpunkt des Auffindens bewusst, dass es sich um ein Fahrrad handelt, das im Eigentum einer anderen Person steht.

Ein Eigentümer des betreffenden Einziehungsgegenstandes konnte bislang nicht ermittelt werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um den aus der Straftat möglicherweise Verletzten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Dresden Außenstelle Gutenbergstraße geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob sie ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Ihren Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459j Abs. 1 StPO. Der Verletzte möge sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Außenstelle Gutenbergstraße 5, 01307 Dresden, unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.
Hinweis: Die genannte 6-Monatsfrist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Rückgewähr an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei Erbschaft) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten an sich zu verlangen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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