Start Allgemein Reply S.p.A. – Bekanntmachung

Reply S.p.A. – Bekanntmachung

335

Reply S.p.A./Turin, Italien

Bekanntmachung des Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens vor dem Landgericht Dortmund mit dem führenden Aktenzeichen 18 O 3/14 [AktE]
im Zusammenhang mit der Verschmelzung der
Reply Deutschland AG, Gütersloh (Amtsgericht Gütersloh HRB 3943)
auf die Reply S.p.A., Turin, Italien (Handelsregister Turin Nr. 97579210010),
gemäß § 14 Nr. 4 Spruchverfahrensgesetz einschließlich ergänzender Hinweise zu Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten

– ISIN der ehemaligen Reply Deutschland AG DE0005501456 –

Gerichtlicher Verfahrensvergleich
LG Dortmund – AZ: 18 O 3/14 [AktE]

zwischen

[…]

– jeder der einzelnen und alle gemeinsam „Antragsteller“ genannt –

und

Rechtsanwalt Carsten Heise, Königsallee 30, 40212 Düsseldorf

– nachfolgend „Gemeinsamer Vertreter“ genannt –

sowie

der Reply S.p.A, vertreten durch den Verwaltungsrat, Corso Francia 110, 10143 Turin, Italien

– nachfolgend „Antragsgegnerin“ genannt –

Verfahrensbevollmächtigte:

Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB, Magnusstraße 13, 50672 Köln

– die Antragsteller, der Gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin nachfolgend gemeinsam auch die „Parteien“ genannt –

Vorbemerkung

1.

Am 6. Dezember 2013 ist die Verschmelzung der Reply Deutschland AG („Reply Deutschland“) mit Sitz in Gütersloh, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 3943, als übertragende Gesellschaft auf die Reply S.p.A. („Reply S.p.A.“) mit Sitz in Turin, Italien, eingetragen in das Handelsregister von Turin unter der Nummer 97579210010 (die jetzige „Antragsgegnerin“), als übernehmende Gesellschaft, durch Eintragung in das Handelsregister der Antragsgegnerin wirksam geworden (die „Verschmelzung“).

2.

Die ehemaligen Minderheits-Aktionäre der Reply Deutschland haben für 19 Aktien der Reply Deutschland 5 Stammaktien der Reply S.p.A. erhalten. Etwaige Teilrechte wurden in bar ausgeglichen.

3.

Für diejenigen Aktionäre, die gegen das oben genannte Umtauschverhältnis während der außerordentlichen Hauptversammlung der Reply Deutschland am 18. Juli 2013, auf der über die Verschmelzung entschieden wurde, Widerspruch zu Protokoll einlegten, sieht § 6 des Verschmelzungsplans entsprechend den Anforderungen des § 122 i UmwG, ein Barabfindungsangebot von EUR 10,95 je Aktie der Reply Deutschland vor.

4.

Die Antragsteller machen durch das anhängige umwandlungsrechtliche Spruchverfahren Ansprüche aus § 15 Abs. 1 UmwG auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses durch bare Zuzahlung geltend bzw. beantragen die gerichtliche Bestimmung der Höhe der Barabfindung für die durch die Verschmelzung ausgeschiedenen Aktionäre der Reply Deutschland gegen die Antragsgegnerin. Die Antragsteller halten das Umtauschverhältnis bzw. die Barabfindung für unangemessen niedrig. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass sowohl das Umtauschverhältnis als auch die Barabfindung in jeder Hinsicht angemessen ist.

5.

Gegen den Verschmelzungsbeschluss haben diverse Antragsteller Anfechtungsklagen vor dem Landgericht Dortmund erhoben. Diese Klagen, die dort unter dem Aktenzeichen 20 O 31/13, 20 O 33/13, 20 O 34/13 und 20 O 35/13 geführt wurden, wurden durch Urteil vom 1. Juni 2016 vollumfänglich abgewiesen. Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Dortmund haben einzelne Kläger Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm (AZ. I-8 U 58/16) eingelegt. Zuvor hatte das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 (Az. 8 AktG 1/13) einem Antrag der Reply Deutschland auf Freigabe der Handelsregisteranmeldung des Verschmelzungsbeschlusses gemäß §§ 122 k Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 3 Satz 1 UmwG stattgegeben.

Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien zur Beilegung dieser gerichtlichen Auseinandersetzung und zur Beendigung langwieriger Rechtsstreitigkeiten unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger Hinsicht im Wege des gegenseitigen Nachgebens auf Vorschlag und Anraten des Gerichts nachfolgenden Verfahrensvergleich (nachfolgend der „Vergleich“ genannt):

§ 1
Abschließender Ausgleich, Zustandekommen

1.

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, allen ausstehenden ehemaligen Aktionären der Reply Deutschland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung Aktionäre der Reply Deutschland waren („ehemalige Reply Deutschland-Aktionäre“), zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Verschmelzung, insbesondere als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der Reply Deutschland auf die Antragsgegnerin, einen Ausgleich in Höhe von EUR 4,41 je Aktie der Reply Deutschland (der „Ausgleichsbetrag“) zu gewähren. Die bare Zuzahlung steht auch denjenigen ehemaligen Reply Deutschland-Aktionären zu, die die fakultative Barabfindung in Höhe von EUR 10,95 je Aktie der Reply Deutschland angenommen haben. Die bare Zuzahlung ist mit dem gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB seit dem 1. Februar 2014 zu verzinsen.

2.

Mit Erfüllung der Verpflichtungen der Antragsgegnerin aus § 1 und § 4 dieses Vergleichs sind alle bisherigen und künftigen, bekannten oder unbekannten Ansprüche der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin aus oder im Zusammenhang mit der Verschmelzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten. Die Parteien verzichten, soweit gesetzlich zulässig, auf eine Anfechtung oder sonstige Rückabwicklung dieses Vergleichs.

3.

Dieser Vergleich kommt durch Feststellung durch das Gericht gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG zustande. Abweichend vom vorhergehenden Satz kommt dieser Vergleich mit seiner gerichtlichen Protokollierung zustande, sofern mindestens einer der Antragsteller dies ausdrücklich verlangt.

§ 2
Fälligkeit, Erlöschen und Abwicklung der Ansprüche

1.

Die Zahlung gemäß vorstehendem § 1 ist einen Monat nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung dieses Vergleichs gemäß § 8 im Bundesanzeiger fällig.

2.

Ansprüche auf Zahlung des Ausgleichbetrags erlöschen 12 Monate nach dem Tag, an dem dieser Vergleich gemäß § 8 bekannt gemacht worden ist.

3.

Mit der Abwicklung der Ansprüche gemäß § 1 dieses Vergleichs wird ein von der Antragsgegnerin zu bestimmendes Kreditinstitut als zentrale Abwicklungsstelle („Zentrale Abwicklungsstelle“) beauftragt. Details zur Zentralen Abwicklungsstelle und ihre genaue Postadresse werden in den Abwicklungshinweisen gemäß § 8 veröffentlicht.

4.

Nach § 1 Abs. 1 dieses Vergleichs berechtigte ehemalige Aktionäre der Reply Deutschland, die den Ausgleichsbetrag nicht spätestens drei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß § 8 erhalten haben, werden gebeten, ihren Anspruch auf Zahlung des Ausgleichsbetrags bei der Zentralen Abwicklungsstelle gemäß § 2 Abs. 3 geltend zu machen.

5.

Der Ausgleich und die Zinsen werden den nach § 1 anspruchsberechtigten Aktionären spesen-, provisions- und kostenfrei geleistet.

§ 3
Vertrag zugunsten Dritter

Dieser Vergleich gilt als echter Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB), nämlich zugunsten aller ehemaligen Reply Deutschland-Minderheits-Aktionäre, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung Aktionäre der Reply Deutschland waren.

[…]

§ 6
Unterlassungsverpflichtung der Antragsteller;
Verzicht auf Fortführung des Verfahrens durch Gemeinsamen Vertreter

1.

Die Antragsteller verpflichten sich hiermit unwiderruflich, auf die Fortführung des Spruchverfahrens und auf sämtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Reply Deutschland vom 18. Juli 2013 zu verzichten. Sie werden die Umsetzung der vorstehenden Beschlüsse weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen und keinerlei Einwendung gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit künftiger Umsetzungsmaßnahmen hinsichtlich der Beschlüsse vom 18. Juli 2013 erheben und keine neuen Spruchverfahren im Zusammenhang mit dem Verschmelzungsbeschluss betreiben.

2.

Sofern die Zahlung gemäß § 1 Abs. 1 aufgrund der von der mit der bankseitigen Abwicklung betrauten Bank veröffentlichten technischen Richtlinien für die Abwicklung einer Anforderung des Ausgleichsbetrags durch die Depotbank des Abfindungsberechtigten bedarf, ist dieser gemäß § 1 Abs. 1 zehn (10) Werktage nach Eingang der vollständigen Anforderungsunterlagen bei der mit der bankseitigen Abwicklung durch die Auftragsgegnerin beauftragten Bank fällig.

3.

Der Gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch er mit der Verfahrensbeendigung des Spruchverfahrens durch diesen Vergleich einverstanden ist und dass auch er mit Zustandekommen dieses Vergleichs auf eine Fortführung des Spruchverfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG unwiderruflich verzichtet.

§ 7
Vergleichsangebot hinsichtlich der Beendigung des Spruchverfahrens
betreffend den Beherrschungsvertrag vor dem Landgericht Dortmund
(Az. 22 O 43/10 [AktE])

Die Antragsgegnerin ist unwiderruflich bis zum 30. September 2018 an ihr Angebot gebunden, das Spruchverfahren betreffend den Beherrschungsvertrag (Landgericht Dortmund, 22 O 43/10 [AktE]) (nachfolgend „Spruchverfahren betreffend den Beherrschungsvertrag“) durch einen Vergleich des diesem Vergleich als Anlage 1 im Entwurf beiliegenden Inhalts zu beenden. Die Antragsteller, die auch Antragsteller im Spruchverfahren betreffend den Beherrschungsvertrag sind, erklären hiermit unwiderruflich ihre Zustimmung zu einem Vergleich mit dem diesem Vergleich als Anlage 1 im Entwurf beiliegenden Inhalts. Der Gemeinsame Vertreter erklärt in seiner Funktion als Gemeinsamer Vertreter im Spruchverfahren betreffend den Beherrschungsvertrag, dass auch er mit der Verfahrensbeendigung des Spruchverfahrens betreffend den Beherrschungsvertrag durch einen Vergleich mit dem diesem Vergleich als Anlage 1 im Entwurf beiliegenden Inhalts einverstanden ist und dass er mit Zustandekommen eines solchen Vergleichs auf eine Fortführung des Spruchverfahrens betreffend den Beherrschungsvertrag gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG unwiderruflich verzichtet.

§ 8
Bekanntmachung

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich und die Hinweise zu seiner Abwicklung („Abwicklungshinweise“) unverzüglich nach seinem Wirksamwerden gemäß § 1 seinem wesentlichen Inhalt nach auf Kosten der Antragsgegnerin im Bundesanzeiger und einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung) zu veröffentlichen. […]

§ 9
Keine umsatzsteuerbaren oder umsatzpflichtigen Leistungen

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Antragsteller im Rahmen des Vergleichs keine in Deutschland oder Italien umsatzsteuerbaren oder umsatzsteuerpflichtigen Leistungen im Sinne des deutschen Umsatzsteuergesetzes oder der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (2006/112/EG) erbringen. Die Parteien gehen weiterhin übereinstimmend davon aus, dass mit den in diesem Vergleich vereinbarten Zahlungen sowohl der Aufwand der Antragsteller in mittelbarem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spruchverfahren gleich aus welchem Rechtsgrund, als auch die Erlangung einer angemessenen Kompensation gemäß § 1 SpruchG abgegolten wird. Die Antragsteller sind daher nicht gehalten, Rechnungen auszustellen, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist und die Antragsgegnerin wird insoweit keinen Vorsteuerabzug für die Zahlungen aufgrund dieses Vergleichs in Deutschland oder Italien geltend machen, soweit sich nicht nachfolgend etwas Abweichendes ergibt. Für den Fall, dass die jeweils zuständige Finanzverwaltung der Parteien oder ein Finanzgericht zu einem späteren Zeitpunkt die Ansicht vertreten sollte, dass es sich bei den Zahlungen oder einzelnen Zahlungen oder Teilen hiervon um einen in Deutschland oder Italien umsatzsteuerpflichtigen Umsatz handelt, sind sich die Parteien ferner darüber einig, dass es sich bei den aufgrund des Vergleichs gezahlten Beträgen um Nettobeträge handelt. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich in diesem Fall bereits mit dem Vergleichsschluss, bezogen auf den von der Finanzverwaltung oder die Finanzgerichte bestandskräftig als umsatzsteuerpflichtig behandelten Teil der Zahlungen, den Betrag in Höhe der tatsächlich gesetzlich in Deutschland oder Italien geschuldeten und zu erhebenden Umsatzsteuer (in Deutschland zur Zeit: 19 vom Hundert) zusätzlich gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung der betroffenen Antragsteller im Sinne von §§ 14, 14a UStG, die den Vorsteuerabzug im Sinne des § 15 UStG zulässt und in welcher die konkrete Umsatzsteuer auch gesondert ausgewiesen wird, zu zahlen. Die Antragsgegnerin erklärt umsatzsteuerrechtlich Unternehmerin zu sein und wird den betroffenen Antragstellern ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer auf Nachfrage mitteilen. Soweit es sich um eine in Italien umsatzsteuerbare und -pflichtige Leistung handelt, werden die betroffenen Antragsteller eine Rechnung ausstellen, die die rechtlichen italienischen Anforderungen erfüllt und Umsatzsteuer nur dann ausweisen, wenn diese Umsatzsteuer nach den anwendbaren gesetzlichen Regeln geschuldet wird.

§ 10
Sonstiges

1.

Der Vergleich enthält Abreden zwischen den Antragstellern und ihren Verfahrensbevollmächtigten, dem Gemeinsamen Vertreter und der Antragsgegnerin. Weitere Absprachen sind nicht getroffen worden. Die Antragsgegnerin versichert, dass weder die Antragsgegnerin noch ein mit ihr verbundenes Unternehmen, aus Anlass des Spruchverfahrens oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Antragstellern, ihren Verfahrensbevollmächtigten, anderen ehemaligen ausstehenden Aktionären der Reply Deutschland oder Dritten Sondervorteile weder mittelbar noch unmittelbar gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt hat.

2.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

3.

Dieser Vergleich und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

4.

Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist, soweit zulässig, ausschließlich das Landgericht Dortmund zuständig.

§ 11
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich bei der Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleiches hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmungen dieses Vergleichs soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, wie sie die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten und die wirtschaftlich demjenigen nahe kommt, was die Beteiligten bei Abschluss dieses Vergleichs vereinbart hätten, wenn sie den nunmehr in Frage stehenden Punkt bedacht hätten.

Anlage 1

Gerichtlicher Verfahrensvergleich
Landgericht Dortmund – AZ: 22 O 43/10 [AktE]

zwischen

[…]

– jeder der einzelnen und alle gemeinsam „Antragsteller“ genannt –

und

Rechtsanwalt Carsten Heise, Königsallee 30, 40212 Düsseldorf

– nachfolgend „Gemeinsamer Vertreter“ genannt –

sowie

der Reply S.p.A., vertreten durch den Verwaltungsrat, Corso Francia 110, 10143 Turin, Italien

– nachfolgend „Antragsgegnerin“ genannt –

Verfahrensbevollmächtigte:

Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB, Magnusstraße 13, 50672 Köln

– die Antragsteller, der Gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin nachfolgend gemeinsam auch die „Parteien“ genannt –

Vorbemerkung

1.

Im Juni 2010 hatte die Reply Deutschland AG (nachfolgend „Reply Deutschland“) mit der Reply S.p.A. einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen, wonach die Unternehmensführung der Reply Deutschland der Leitung der Reply S.p.A. unterlag (der „Beherrschungsvertrag“). Der Beherrschungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Reply Deutschland verpflichtete sich in diesem Beherrschungsvertrag, alle jährlichen Nettoverluste der Reply Deutschland, die ansonsten während der Laufzeit des Vertrages entstehen würden, auszugleichen, sofern diese Verluste nicht durch Gewinnrücklagen ausgeglichen werden.

2.

Die Reply S.p.A. garantierte, den Minderheitsaktionären der Reply Deutschland eine feste Garantiedividende zu zahlen. Die Höhe dieser Dividende betrug EUR 0,53 brutto (vor Abzug der von der Reply Deutschland gezahlten Unternehmenssteuern und des Solidaritätszuschlags nach dem jeweils geltenden Steuersatz) je Stückaktie („Ausgleichszahlung“). Für den Fall, dass es der Reply Deutschland nicht möglich sein sollte, die volle Summe zu zahlen, verpflichtete sich die Reply S.p.A., einen etwaigen Differenzbetrag zwischen der Garantiedividende und der von der Reply Deutschland gezahlten Dividende auszugleichen.

3.

Der Beherrschungsvertrag sah außerdem vor, dass innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Beherrschungsvertrages im Handelsregister bekanntgemacht wurde, sowie bei Beendigung des Beherrschungsvertrages die Minderheitsaktionäre der Reply Deutschland das Recht haben sollten, ihre Aktien der Reply Deutschland an die Reply S.p.A. gegen Zahlung einer Barabfindung von EUR 8,17 je Stückaktie der Reply Deutschland zu veräußern. Dieses Recht war befristet auf die Dauer von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Beherrschungsvertrags nach § 10 HGB bekanntgemacht worden war bzw. von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Beherrschungsvertrages nach § 10 HGB bekanntgemacht worden war.

4.

Die Antragsteller machen durch das anhängige aktienrechtliche Spruchverfahren (das „aktienrechtliche Spruchverfahren“) Ansprüche aus § 304 Abs. 3 AktG und § 305 Abs. 5 AktG auf gerichtliche Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs sowie gerichtliche Bestimmung der vertraglich zu gewährenden Abfindung geltend. Die Antragsteller halten den nach dem Beherrschungsvertrag gewährten Ausgleich bzw. die Abfindung für unangemessen niedrig. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass sowohl der Ausgleich als auch die Abfindung in jeder Hinsicht angemessen sind.

5.

Am 6. Dezember 2013 ist die Verschmelzung der Reply Deutschland mit Sitz in Gütersloh, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 3943, als übertragende Gesellschaft auf die Reply S.p.A. mit Sitz in Turin, Italien, eingetragen in das Handelsregister von Turin unter der Nummer 97579210010 als übernehmende Gesellschaft, durch Eintragung in das Handelsregister der Antragsgegnerin wirksam geworden. Die gegen den Verschmelzungsbeschluss erhobenen Anfechtungsklagen wurden vom Landgericht Dortmund durch Urteil vom 1. Juni 2016 vollumfänglich abgewiesen. Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Dortmund haben einzelne Kläger Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen I-8 U 58/16) eingelegt (das „Berufungsverfahren“). Diverse Anspruchsteller machten ferner als Antragsteller im Rahmen eines vor dem Landgericht Dortmund anhängigen umwandlungsrechtlichen Spruchverfahrens gegen die Antragsgegnerin Ansprüche aus § 15 Abs. 1 UmwG auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses durch bare Zuzahlung geltend bzw. beantragten die gerichtliche Bestimmung der Höhe der Barabfindung für die durch die Verschmelzung ausgeschiedenen Aktionäre der Reply Deutschland (das „umwandlungsrechtliche Spruchverfahren“).

Das umwandlungsrechtliche Spruchverfahren wurde inzwischen durch einen Prozessvergleich zwischen der Antragsgegnerin und den dortigen Antragstellern, zu denen auch eine Vielzahl von Antragstellern im aktienrechtlichen Spruchverfahren zählen, erledigt. In jenem Vergleich unterbreitete die Antragsgegnerin Vergleichsangebote zur Beendigung des Berufungsverfahrens sowie zur Beendigung des vorliegenden aktienrechtlichen Spruchverfahrens. Die Antragsteller im umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren, die Verfahrensbeteiligte im Berufungsverfahren bzw. im aktienrechtlichen Spruchverfahren sind, haben das jeweilige Vergleichsangebot der Antragsgegnerin im Vergleich zum Abschluss des umwandlungsrechtlichen Spruchverfahrens bereits angenommen.

Dies vorausgeschickt schließen die Parteien zur Beilegung des aktienrechtlichen Spruchverfahrens und zur Beendigung langwieriger Rechtsstreitigkeiten unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte in rechtlicher, tatsächlicher und bewertungsmäßiger Hinsicht im Wege des gegenseitigen Nachgebens auf Vorschlag und Anraten des Gerichts nachfolgenden Verfahrensvergleich (nachfolgend der „Vergleich“ genannt):

§ 1
Barabfindung, Ausgleich, Zustandekommen

1.

Die Antragsgegnerin erhöht die im Rahmen des Beherrschungsvertrages auf EUR 8,17 festgesetzte Barabfindung nach § 305 AktG für alle außenstehenden Aktionäre, die das Abfindungsangebot innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Beherrschungsvertrages im Handelsregister der Reply Deutschland nach § 10 HGB bekanntgemacht worden ist, angenommen haben, um EUR 1,83 je Stückaktie („Erhöhungsbetrag“) auf nunmehr EUR 10,00 je Stückaktie der Reply Deutschland. Der Erhöhungsbetrag wird ab dem 3. August 2010 (erster Tag des Zinslaufs) gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG mit dem gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB verzinst.

2.

Der Ausgleich gemäß § 304 AktG wird auf EUR 0,60 pro Aktie abzgl. Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag festgesetzt. Allen außenstehenden Aktionären, die in der Vergangenheit Ausgleichszahlungen erhalten haben, wird die Antragsgegnerin die Differenz zum vertraglich festgesetzten Ausgleich (EUR 0,53 abzgl. durch die Reply Deutschland hierauf zu entrichtender Körperschaftssteuer nebst Solidaritätszuschlag) in Höhe von EUR 0,07 (abzgl. durch die Reply Deutschland hierauf zu entrichtende Körperschaftssteuer nebst Solidaritätszuschlag) nachzahlen (der „Nachzahlungsbetrag“).

3.

Dieser Vergleich gilt als echter Vertrag zu Gunsten Dritter (328 ff. BGB), nämlich hinsichtlich der Barabfindung zu Gunsten aller außenstehenden Aktionäre, die das Abfindungsangebot innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Beherrschungsvertrages im Handelsregister der Reply Deutschland nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist, angenommen haben und hinsichtlich des Nachzahlungsbetrags zu Gunsten aller außenstehenden Aktionäre, die in der Vergangenheit Ausgleichszahlungen erhalten haben.

4.

Ansprüche auf Zahlung des Erhöhungsbetrages sowie des Nachzahlungsbetrages erlöschen zwölf Monate nach dem Tag, an dem Abwicklungshinweise gemäß § 7 bekanntgemacht wurden.

5.

Nach Abs. 1 und 2 dieses § 1 berechtigte Aktionäre, die den Erhöhungsbetrag bzw. die Ausgleichszahlung nicht spätestens drei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß § 7 erhalten haben, werden gebeten, ihren Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrages bei der zentralen Abwicklungsstelle gemäß § 2 Abs. 1 geltend zu machen.

6.

Dieser Vergleich kommt durch Feststellung durch das Gericht gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG zustande. Abweichend vom vorhergehenden Satz kommt dieser Vergleich mit seiner gerichtlichen Protokollierung zustande, sofern mindestens einer der Antragsteller dies ausdrücklich verlangt.

§ 2
Zahlung des Erhöhungsbetrages und des Ausgleichsbetrags

1.

Mit Zahlung des Erhöhungsbetrages sowie des Ausgleichsbetrages wird die [•] oder ein anderes von der Antragsgegnerin zu bestimmendes Kreditinstitut als zentrale Abwicklungsstelle beauftragt („Zentrale Abwicklungsstelle“). Details zur zentralen Abwicklungsstelle und ihre genaue Postadresse werden in den Abwicklungshinweisen gemäß § 7 veröffentlicht.

2.

Die Zahlung des Erhöhungsbetrages sowie des Ausgleichsbetrages wird spesen-, provisions- und kostenfrei geleistet.

3.

Der Erhöhungsbetrag sowie der Ausgleichsbetrag werden zwei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß § 7 zur Zahlung fällig und berechtigten Aktionären, soweit möglich, ohne weiteres bankmäßig gutgeschrieben.

[…]

§ 4
Keine umsatzsteuerbaren oder umsatzpflichtigen Leistungen

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Antragsteller im Rahmen des Vergleichs keine in Deutschland oder Italien umsatzsteuerbaren oder umsatzsteuerpflichtigen Leistungen im Sinne des deutschen Umsatzsteuergesetzes oder der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (2006/112/EG) erbringen. Die Parteien gehen weiterhin übereinstimmend davon aus, dass mit den in diesem Vergleich vereinbarten Zahlungen sowohl der Aufwand der Antragsteller in mittelbarem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spruchverfahren gleich aus welchem Rechtsgrund, als auch die Erlangung einer angemessenen Kompensation gemäß § 1 SpruchG abgegolten wird. Die Antragsteller sind daher nicht gehalten, Rechnungen auszustellen, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist und die Antragsgegnerin wird insoweit keinen Vorsteuerabzug für die Zahlungen aufgrund dieses Vergleichs in Deutschland oder Italien geltend machen, soweit sich nicht nachfolgend etwas Abweichendes ergibt. Für den Fall, dass die jeweils zuständige Finanzverwaltung der Parteien oder ein Finanzgericht zu einem späteren Zeitpunkt die Ansicht vertreten sollte, dass es sich bei den Zahlungen oder einzelnen Zahlungen oder Teilen hiervon um einen in Deutschland oder Italien umsatzsteuerpflichtigen Umsatz handelt, sind sich die Parteien ferner darüber einig, dass es sich bei den aufgrund des Vergleichs gezahlten Beträgen um Nettobeträge handelt. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich in diesem Fall bereits mit dem Vergleichsschluss, bezogen auf den von der Finanzverwaltung oder die Finanzgerichte bestandskräftig als umsatzsteuerpflichtig behandelten Teil der Zahlungen, den Betrag in Höhe der tatsächlich gesetzlich in Deutschland oder Italien geschuldeten und zu erhebenden Umsatzsteuer (in Deutschland zur Zeit: 19 vom Hundert) zusätzlich gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung der betroffenen Antragsgegnerin im Sinne von §§ 14, 14a UStG, die den Vorsteuerabzug im Sinne des § 15 UStG zulässt und in welcher die konkrete Umsatzsteuer auch gesondert ausgewiesen wird, zu zahlen. Die Antragsgegnerin erklärt umsatzsteuerrechtlich Unternehmerin zu sein und wird den betroffenen Antragstellern ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer auf Nachfrage mitteilen. Soweit es sich um eine in Italien umsatzsteuerbare und -pflichtige Leistung handelt, werden die betroffenen Antragsteller eine Rechnung ausstellen, die die rechtlichen italienischen Anforderungen erfüllt und Umsatzsteuer nur dann ausweisen, wenn diese Umsatzsteuer nach den anwendbaren gesetzlichen Regeln geschuldet wird.

[…]

§ 6
Unterlassungsverpflichtung der Antragsteller;
Verzicht auf Fortführung des Verfahrens durch Gemeinsamen Vertreter

1.

Die Antragsteller verpflichten sich hiermit unwiderruflich, auf die Fortführung des Spruchverfahrens und auf sämtliche Einwendungen aus oder im Zusammenhang mit dem Beherrschungsvertrag zu verzichten.

2.

Der Gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch er mit der Verfahrensbeendigung des Spruchverfahrens durch diesen Vergleich einverstanden ist und dass auch er mit Zustandekommen dieses Vergleichs auf eine Fortführung des Spruchverfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG unwiderruflich verzichtet.

§ 7
Bekanntmachung

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich und die Hinweise zu seiner Abwicklung („Abwicklungshinweise“) unverzüglich nach seinem Wirksamwerden gemäß § 1 Abs. 5 seinem wesentlichen Inhalt nach auf Kosten der Antragsgegnerin im Bundesanzeiger und einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung) zu veröffentlichen. […]

§ 8
Wirkung des Vergleichs

1.

Mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vergleich durch die Antragsgegnerin sind sämtliche Ansprüche der Antragsteller aus oder im Zusammenhang mit dem Beherrschungsvertrag, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrundes, – insbesondere auf Abfindung und Ausgleich – und mit diesem Spruchverfahren insgesamt abgegolten und erledigt. Dies gilt auch für etwaige Ansprüche auf Verzinsung des Erhöhungsbetrages und etwaige Ansprüche gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz AktG.

2.

Mit Wirksamwerden des Vergleichs gemäß § 1 Abs. 5 ist dieses Spruchverfahren beendet. Die Antragsteller, der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll. Für diesen Fall erklären die Antragsteller und die Antragsgegnerin das Spruchverfahren hiermit übereinstimmend für erledigt und nehmen vorsorglich sämtliche Verfahrensanträge zurück. Der gemeinsame Vertreter stimmt den Erledigungserklärungen durch die Antragsteller und die Antragsgegnerin sowie der vorsorglichen Rücknahme sämtlicher Verfahrensanträge zu und verzichtet gegenüber dem Gericht unwiderruflich auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens.

§ 9
Sonstiges

1.

Der Vergleich enthält sämtliche Abreden zwischen den Antragstellern und ihren Verfahrensbevollmächtigten, dem Gemeinsamen Vertreter und der Antragsgegnerin. Weitere Absprachen sind nicht getroffen worden. Die Antragsgegnerin versichert, dass weder die Antragsgegnerin noch ein mit ihr verbundenes Unternehmen aus Anlass des Spruchverfahrens oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Antragstellern, ihren Verfahrensbevollmächtigten, anderen ehemaligen ausstehenden Aktionären der Reply Deutschland oder Dritten Sondervorteile weder mittelbar noch unmittelbar gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt hat.

2.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

3.

Dieser Vergleich und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

4.

Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist, soweit zulässig, ausschließlich das Landgericht Dortmund zuständig.

§ 10
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich bei der Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmungen dieses Vergleichs soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, wie sie die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten und die wirtschaftlich demjenigen nahe kommt, was die Beteiligten bei Abschluss dieses Vergleichs vereinbart hätten, wenn sie den nunmehr in Frage stehenden Punkt bedacht hätten.

Hinweise zur Abwicklung des Ausgleichsbetrages gemäß vorstehendem Beschluss

Dies vorausgeschickt, gibt die Reply S.p.A. die Einzelheiten zu der Abwicklung des sich aus dem vorerwähnten geschlossenen Vergleich ergebenden Ausgleichsbetrages der ausstehenden ehemaligen Aktionäre der Reply Deutschland AG bekannt:

Die aufgrund des Vergleichs im Rahmen des Spruchverfahrens zur Verschmelzung nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Reply Deutschland AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut eine Kontoverbindung unterhalten, über die seinerzeit die Verschmelzung abgewickelt wurde und sie Reply S.p.A. Aktien erhalten haben, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme des Ausgleichsbetrages in Höhe von EUR 4,41 je Reply Deutschland Aktie zzgl. Zinsen hierauf für die Zeit ab 1. Februar 2014 bis 6. August 2018 (einschließlich) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Diejenigen nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Reply Deutschland AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 30. September 2018 keine Gutschrift des Ausgleichsbetrages erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Verschmelzung abgewickelt wurde.

Als Abwicklungsstelle fungiert die

Deutsche Bank AG.

Die Auszahlung des Ausgleichsbetrages nebst Zinsen soll für die nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Reply Deutschland AG, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut verwahrt werden, provisions- und spesenfrei erfolgen. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von den jeweiligen Aktionären zu tragen.

Die Auszahlung des Ausgleichsbetrages an die ehemaligen Reply Deutschland Aktionäre erfolgt grundsätzlich jeweils unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer und ggfs. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer.

Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Für Privatanleger sind die Zinsen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen und dort der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen.

Den unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionären, die ihrer Depotbank eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ihres Wohnsitzfinanzamtes vorgelegt haben, wird die Nachzahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ausgezahlt. Das gleiche gilt für die Aktionäre, die ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt haben, soweit das in diesem Auftrag genannte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Bei eventuellen Rückfragen werden die ehemaligen Aktionäre der Reply Deutschland AG gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Turin, im August 2018

Reply S.p.A.

Der Vorstand

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein