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Musterverfahrensantrag gegen Deutsche Bank und weitere

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I. Es wird gem. § 3 Abs. 2 KapMuG folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht:

1.

Beklagte

Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, vertreten durch den Vorstand Stefan Bender (Sprecher), Rainer Burmester, Alp Dalkilic und Dr. Markus Pertlwieser, Theodor-Heuss-Allee 72 in 60486 Frankfurt am Main

2.

Bezeichnung des von dem Musterverfahren betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen:

LLoyd Fonds AG, Hamburg

3.

Prozessgericht:

LG Bochum

4.

Aktenzeichen des Prozessgerichts:

1 O 103/17

5.

Feststellungsziele:

1.

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über die Beteiligung am LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II in der Fassung vom 05.02.2007 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt,

a. dass die zu erwartende Neutonnage und die Nachfrage sowie die Marktaussichten für Containerschiffe im Verkaufsprospekt falsch und/oder irreführend dargestellt wird und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

b. dass im Verkaufsprospekt keine ordnungsgemäßen und ausreichenden Hinweise auf Wechselkursrisiken aus der Finanzierung in japanische Yen und über den Abschluss einer „105% Klausel“ mit finanzierenden Banken enthalten sind, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

c. dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Musterbeklagte die SECHZEHNTE PAXAS Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH kontrolliert, welche selbst als mittelbar Beauftragte der Treuhänderin damit beauftragt ist, die Interessen der Anleger auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds wahrzunehmen und weshalb eine aufklärungspflichtige Interessenkollision und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

d. dass entgegen der Prospektdarstellung durch eine Investition in verschiedenen Größenklassen der Containerschifffahrt keine Risikostreuung erreicht wurde und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

e. dass die Angaben der Schiffbetriebskostensteigerungen der Schiffe des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II in der tabellarischen Darstellung auf S. 59 des Verkaufsprospektes unvertretbar niedrig sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

f. dass im Verkaufsprospekt kein hinreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Kaufpreise für die Schiffe des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II den Marktwert der Schiffe weit überstiegen und insbesondere die auf den S. 25 bis 28 des Verkaufsprospektes enthaltenen Aussagen, dass die Kaufpreise der Schiffe des Fonds „günstig“ wären, falsch sind und dass insoweit erhebliche Prospektfehler vorliegen;

g. dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf das Haftungsrisiko der Anleger und das Risiko des Wiederauflebens der Haftung enthalten ist, insbesondere die Angaben zur Haftung gemäß §§ 171 f. HGB auf S. 14 und S. 19 falsch und irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

h. dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis enthalten ist, dass aufgrund des hohen Weichkosten- und Fremdfinanzierungsanteils das Risiko eines Totalverlustes der von den Anlegern geleisteten Einlage deutlich ansteigt und die im Verkaufsprospekt enthaltenen Hinweise nicht dazu geeignet sind, dieses gesteigerte Totalverlustrisiko ordnungsgemäß, ausreichend und richtig darzustellen und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

i. dass die Sensitivitätsanalysen auf den S. 62 f. des Verkaufsprospektes für eine sachgerechte Risikodarstellung irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

j. dass der Verkaufsprospekt keinen Hinweis auf die Erweiterung des Panamakanals enthält und demnach nicht über den wegfallenden Wettbewerbsvorteil der Panama-Schiffe aufklärt wird, obwohl dein solcher Hinweis erforderlich gewesen wäre und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.

k. dass der Verkaufsprospekt in seiner Gesamtschau die Risiken verharmlost und dieser damit nicht dazu geeignet ist, den Anleger hinreichen über die Risiken der Anlage zu informieren.

2.

a) Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren.

b) Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Verkaufsprospektes erkennbar waren.

3.

Es wird festgestellt, dass zu vermuten ist, dass die unter 1.a) bis 1.k) dargestellten Prospektmängel jeweils kausal für die Zeichnungen von Anlegern sind, auch wenn der Verkaufsprospekt zu spät oder gar nicht an den Anleger übergeben wurde.

4.

Es wird festgestellt, dass allein aus dem Umstand, dass die Anleger des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II letztmalig im Jahr 2008 eine Ausschüttung erhalten haben, keine für einen Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis, beziehungsweise grobfahrlässige Unkenntnis angenommen werden kann, da sich allein daraus keine hinreichenden Informationen über die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgeführten Prospektmängel ergeben.

5.

Es wird festgestellt, dass weder der Verkaufsprospekt noch die Geschäftsberichte und Rundschreiben der Fondsgesellschaft von 2008 bis 2010 hinreichenden Informationen über die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgeführten Prospekt- und Beratungsmängel enthalten, so dass der Verkaufsprospekt und die Geschäftsberichte und Rundschreiben allein oder zusammen mit den ausbleibenden Ausschüttungen keine für einen Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis, bzw. grob fahrlässige Unkenntnis herbeiführen können.

2.

Lebenssachverhalt:

Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung und Prospekthaftung im Zusammenhang mit seiner im Jahr 2007 gezeichneten Beteiligung an dem LLoyd Fonds Schiffsportfolio II geltend. Es handelt sich dabei um einen geschlossenen Schiffsfonds mit Sitz in Hamburg, mit dem sich Anleger an sechs Einschiffgesellschaften beteiligen.

Am 23.3.2007 fand im Haus der Antragstellerin ein Beratungsgespräch zum streitgegenständlichen Fonds mit den Beratern Liliane Rickert und Giudo Klump statt. Im Anschluss an dieses Gespräch zeichnete der Antragsteller.

Er macht geltend, dass der ihm im oder nach dem Beratungsgespräch übergebene Prospekt fehlerhaft sei. Der Berater habe im Gespräch die wesentlichen, positiven Inhalte zusammengefasst. Lediglich über das Währungsrikiso wegen einer Anlage in USD sei gesprochen worden. Da der Prospekt auch für den Berater die maßgebliche Informationsquelle gewesen sei, hätten die Fehler des Prospekts auch Eingang in die Beratung gefunden. Er sei auch nicht über Rückvergütungen aufgeklärt worden.

Die Antragsgegnerin macht geltend, dass die Beratung nicht fehlerhaft gewesen sei. Der Zeuge Klump habe den Antragsteller über alle Risiken auch mündlich anhand des Prospekts und einer Kundenpräsentation aufgeklärt. Prospekt und Präsentation seien im Gespräch übergeben worden. Etwaige Beratungsfehler seien jedenfalls nicht kausal für die Entscheidung. Bei dem Antragsteller handele es sich um einen renditeorientierten Anleger. Er hätte auch zuvor schon Beteiligungen an Investmentfonds und geschlossenen Fonds erworben, zum Teil auch nach dem streitgegenständlichen Fonds. Jedenfalls seien Ansprüche des Antragstellers aufgrund fehlender Ausschüttungen ab 2008, worüber der Kläger mit Schreiben vom 16.12.2008 und 26.11.2009 sowie dem Geschäftsbericht 2008 informiert worden sei und aufgrund des Schreibens der Fondsgesellschaft vom 30.6.2010 verjährt.

3.

Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht:

13.09.2017

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