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Verboten

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Das Landgericht Berlin hat der GP Health Products B.V. mehr als ein Dutzend Aussagen über angeblich gesundheitsfördernde Wirkungen ihrer Vitamin-B12-Pillen untersagt. Der Verbraucherzentrale  Bundesverband (vzbv) hatte dem niederländischen Unternehmen Verstöße gegen die europäische Health-Claims-Verordnung vorgeworfen, die Verbraucher vor irreführenden und wissenschaftlich nicht belegten Werbeaussagen schützen soll.

Das Unternehmen hatte das  Nahrungsergänzungsmittel „Dr. Hittich Super Vitamin B12“ in einer Werbebroschüre wie ein Wundermittel angepriesen. Versprochen wurden unter anderem mehr Energie, Lebenslust und Kraft, außerdem ein verbessertes Denkvermögen, gute Laune, starke Nerven, ein besseres Gedächtnis und guter Schlaf. Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass insgesamt 14 Aussagen in der Werbebroschüre unzulässig sind.

Werbesprüchen fehlte die erforderliche Zulassung

Konkrete Werbeaussagen über die gesundheitsfördernde Wirkung eines Lebensmittels sind nach  der Heath-Claims-Verordnung nur erlaubt, wenn sie von der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit überprüft und durch die Europäische Kommission zugelassen sind. Allgemeinen Aussagen wie „mehr Lebensqualität“ muss eine zugelassene Aussage beigefügt sein.

Für das Vitamin B12 hat die Behörde die Zulassung für mehrere Aussagen erteilt. Diese deckten aber keineswegs die vollmundigen Behauptungen des Herstellers. So hatte das Unternehmen damit geworben, Müdigkeit werde durch die Einnahme des Präparats komplett beseitig. Zugelassen ist aber nur die Behauptung, dass  Vitamin B12 zur Verringerung von Müdigkeit beiträgt.  Auch von guter Laune oder einem besseren Denkvermögen ist in den erlaubten Aussagen keine Rede. Darin steht lediglich, dass Vitamin B12 zu normalen psychischen Funktionen beiträgt.

Die Richter entschieden, dass alle vom vzbv kritisierten Werbeaussagen unzulässig sind, weil ihnen die erforderliche Zulassung oder die Beifügung einer zugelassenen Aussage fehlte. Außerdem seien die behaupteten Wirkungen des Produkts wissenschaftlich nicht nachgewiesen.

Unzulässige Werbung mit angeblicher Ernährungslücke

Das Unternehmen darf außerdem nicht mehr den Eindruck erwecken, die Einnahme seines Produkts sei für eine ausreichende Zufuhr des Vitamin B12 unerlässlich. Die Werbung hatte suggeriert, dass Menschen spätestens ab 50 Jahren das Mittel nehmen müssten. Sonst drohe eine gesundheitsbeeinträchtigende Ernährungslücke, die alle treffen könne.

Urteil des LG Berlin vom 24.11.2016, Az. 52 O 91/16 – nicht rechtskräftig

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