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Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann zum Thema: BaFin greift durch

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz BaFin) hat aktuell über ihre regelmäßig erscheinende Infomail zahlreiche Maßnahmen zur Abwicklung von unerlaubt betriebenen Geschäften bekannt gegeben. Betroffen sind, neben der Brest-Tauros GmbH, wie bereits gesondert berichtet, folgende Personen/Unternehmen:

  • Fact Swiss AG, Buchs, Schweiz und deren Organ Hans Möll (zur konkreten Information auf der BaFin-Homepage)
  • Altimeter Worldwide Services JLT (zur konkreten Information auf der BaFin Homepage)
  • Rechtsanwalt Johannes Praß, Köln (zur konkreten Information auf der BaFin Homepage)
  • Manfred Huber, München (zur konkreten Information auf der BaFin Homepage)

Zu den einzelnen Vorgängen eine kurze Zusammenfassung:

Fact Swiss AG:

Der Fact Swiss AG wirft die BaFin vor, auf der Grundlage von Darlehensverträgen Gelder von Personen mit Sitz im Inland angenommen und damit das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) betrieben zu haben.

Die BaFin hat daher die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet und Hans Möll als Organ der Fact Swiss AG verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Nach Angaben der BaFin ist deren Bescheid sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandkräftig.

Manfred Huber:

Manfred Huber wirft die BaFin vor, mit einer Vielzahl von Personen Darlehensverträge geschlossen und hierdurch das Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG betrieben zu haben.

Die BaFin hat Herrn Huber daher mit Bescheid vom 07.07.2016 aufgegeben, dass von ihm ohne Erlaubnis betriebene Kreditgeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

Nach Angaben der BaFin ist deren Bescheid sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandkräftig.

Altimeter Worldwide Services JLT:

Der Altimeter Worldwide Services JLT, einer Gesellschaft aus Dubai, hat die BaFin das Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Die BaFin wirft der Altimeter vor, auf der Grundlage eines sogenannten Antrags als Stiller Gesellschafter Gelder angenommen zu haben, die im Antrag eine unbedingte Rückzahlung vorsahen. Hierdurch habe die Gesellschaft das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG betrieben.

Nach Angaben der BaFin ist deren Bescheid sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandkräftig.

Rechtsanwalt Johannes Praß

Dem Rechtsanwalt Johannes Praß aus Köln hat die BaFin am 24.05.2016 das Betrieben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte angeordnet. Zudem wurde der Rechtsanwalt Klaus Siemon aus Köln von der BaFin zum Abwickler bestellt.

Dem Rechtsanwalt Johannes Praß wirft die BaFin vor, auf der Grundlage von Darlehensverträgen, die eine unbedingte Rückzahlung vorsahen, Gelder angenommen und hierdurch das Einlagengeschäft betrieben zu haben.

Der Bescheid ist nach Angaben der BaFin auf deren Homepage noch nicht bestandskräftig.

Welche Auswirkungen haben unerlaubt betriebene Einlagegeschäfte für die Anleger? – Tipps für Betroffene:

Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann, Experte für unerlaubt betriebene Einlagengeschäfte, erklärt hierzu wie folgt: „Die BaFin hat den oben genannten Personen bzw. Gesellschaften deren Geschäftsmodelle untersagt und die Abwicklung angeordnet, da für das Betreiben der Geschäfte nach Ansicht der BaFin eine Erlaubnis notwendig gewesen wäre. Diese Erlaubnis lag in den konkreten Fällen nicht vor, weshalb nunmehr die Einstellung der Tätigkeiten sowie deren Abwicklung angeordnet wurde.“

Anleger, die nunmehr ein Angebot auf Abwicklung ihrer Kapitalanlage erhalten, sollten daher anwaltlich prüfen lassen, unter welchen Voraussetzungen dieses angenommen werden kann.

Sollten die Anleger nicht ihre gesamte Kapitalanlage zurückerhalten, sind Schadensersatzansprüche gegen Berater/Vermittler denkbar, sofern die Anlagemöglichkeit von Dritten empfohlen und nicht selbst im Internet abgeschlossen wurde.

Ebenfalls haften bei einem Verstoß gegen § 32 KWG die verantwortlich handelnden Personen und die Geschäftsführer bzw. Vorstände der Gesellschaften persönlich und unbeschränkt.

Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann

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