Start Allgemein Genossenschaften im neuen Kleinanlegerschutzgesetz

Genossenschaften im neuen Kleinanlegerschutzgesetz

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Durch das Gesetz kommen auf Genossenschaften eine Reihe von Änderungen zu:

  • Für Mitgliedschaften in Genossenschaften und für die Beteiligung mit Genossenschaftsanteilen müssen auch weiterhin keine Prospekte aufgelegt werden, allerdings nur, wenn für die Mitgliedschaft und die Anteile ohne Provisionen geworben wird,
  • die Genossenschaften können von ihren Mitgliedern ohne einen Prospekt Mitgliederdarlehen aufnehmen, allerdings muss die Genossenschaft den Mitgliedern vor Vertragsschluss die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlage zur Verfügung stellen,
  • die Genossenschaften können bei der Werbung um neue Mitglieder darauf hinweisen, dass ein Finanzierungsbaustein Mitgliederdarlehen sind; es darf aber nicht gleichzeitig Mitgliedschaft und Mitgliederdarlehen beworben werden, sondern ein zwei-stufiges Verfahren eingehalten werden: Erst Mitgliedschaft, danach Information und Darlehensvertrag.

Nichtmitgliederdarlehen bleiben im Rahmen der Bagatellgrenze für alle Genossenschaften weiterhin möglich. Das betrifft Nichtmitgliederdarlehen in Höhe von insgesamt 100.000,00 € pro Jahr oder (bei Überschreitung dieser Grenze) maximal 20 einzelne Mitgliederdarlehen.

Wichtig: Auch weiterhin muss bei den Darlehen das Kreditwesengesetz beachtet werden. Nichtmitgliederdarlehen dürfen nur als Nachrangdarlehen aufgenommen werden. Bei Mitgliederdarlehen gibt es (neben den Nachrangdarlehen) noch die Möglichkeit von zweckbefristeten Mitgliederdarlehen.

Das Gesetz sieht darüber hinaus Erleichterungen für soziale und gemeinnützige Projekte vor.

Für die sozialen Projekte gilt insbesondere:

  • Sie müssen ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) erstellen,
  • bei der Werbung einen Warnhinweis beachten,
  • die „Anleger“ bekommen ein 14-tägiges Widerrufsrecht,
  • sie müssen einen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufstellen und diesen sechs (!) Monate nach Schluss des Geschäftsjahres offenlegen,
  • die Verzinsung darf maximal 1,5% betragen,
  • die Befreiung gilt bis zu einer Gesamtanlage von 2,5 Mio. €,
  • die Bilanzsumme darf höchstens 10 Mio. € betragen und die Umsatzerlöse dürfen ebenfalls maximal 10 Mio. € betragen.

Wie die „sozialen Projekte“ definiert werden, ist noch nicht klar. Nach der Regierungsbegründung können hier auch gemeinschaftliche Wohnprojekte mit umfasst sein. Der Finanzausschuss des Bundestages hat sich für eine weite Auslegung ausgesprochen, so dass es nicht ausgeschlossen ist, dass auch Dorfläden unter diese Regelung fallen.

 

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