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Weg mit dem Grauschleier

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Er wird immer mehr zum weißen Kapitalmarkt und das ist sooooooooooooooo gut, denn es bedeutet aus meiner Sicht auch eine bessere Beratungsqualität und sicherere Produkte, die unter Aufsicht der BaFin stehen. Trotzdem behalten viele Produkte natürlich auch ihr Totalverlustrisiko, denn die aktuelle Neuregelung des Kleinanlegerschutzes ist nicht gekoppelt mit einer Einlagensicherung wie bei Banken zum Beispiel. So mancher Berater versucht jetzt, so wie wir in der Redaktion immer mehr hören ist, von Kunden, die beraten wurden, das man dort im Beratungsprozess versucht als „jetzt noch sicherer hinzustellen“, denn das hat ja die BafIn genehmigt und steht unter Aufsicht der BaFin. Einige unserer beratenen User waren der Meinung, „dass nun auch die BaFin dann haften würde, wenn was mit dem Produkt schief geht“. Mitnichten, kann man da nur ganz trocken feststellen. In die Haftung werden Sie die BaFin niemals bekommen für solche Produkte, die Bafin gestattet nur, prüft nur die Einhaltung der Richtlinien, sie begleitet aber nicht das gesamte Vorhaben oder ist in andere Prozesse nach der Gestattung eingebunden. Besser geregelt wurde zumindest das Thema Nachrangdarlehen, was bisher genehmigungsfrei/gestattungsfrei war nun aber unter die Beratungspflicht nach 34f fällt, nur wenn man diese Genehmigung hat, darf man das dann auch beraten. Hierzu heißt es zum Beispiel bei der IHK München:

Das Kleinanlegerschutzgesetz ist mit Wirkung zum 10.07.2015 in Kraft getreten. Es bringt Änderungen für die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen und die Anlageberatung hierzu mit sich. Bisher setzte die Vermittlung dieser Produkte lediglich eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO voraus. Auch die Vermittlung bestimmter Arten von Direkt-Investments im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 7 VermAnlG  und die Beratung hierzu, die bislang nur eine Gewerbeanzeige nach  § 14 GewO erforderte, ist von den Änderungen betroffen. Für Gewerbetreibende, die diese neu in den Katalog der Vermögensanlegen aufgenommenen Produkte vermitteln bzw. hierzu eine Anlageberatung durchführen bzw. künftig durchführen wollen, ist es wichtig, sich möglichst rasch auf die gesetzlichen Änderungen einzustellen.

Die Bundesregierung möchte nach der Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) die Anforderungen an den Vertrieb von Kapitalanlageprodukten weiter verschärfen.

Neben verschiedenen anderen Maßnahmen wurden mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes zum 10.07.2015 partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Arten von Direkt-Investments in den Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) aufgenommen. Unter Direkt-Investments in diesem Sinne können z. B. Beteiligungen an dem Erwerb einzelner Container oder von Rohstoffen mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rückerwerb der Anlage nach einem gewissen Zeitraum fallen. Voraussetzung ist insoweit, dass die Anbieter einen u nbegrenzten Kreis von Anlegern durch ein öffentliches Angebot ansprechen und die angebotene Anlage (beispielsweise durch Einräumung eines Anspruchs auf Rückerwerb und/oder laufende Pachtzahlungen) im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermittelt. Auch Forderungsverkäufe im Rahmen des „Crowdlending“ fallen unter diese Bestimmung.

Mit der Einstufung dieser Formen als Vermögensanlage im Sinne von § 1 Absatz 2 VermAnlG sind wichtige Auswirkungen auf die Vermittlerschaft verbunden: Während für die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen bislang eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO erforderlich und ausreichend war, ist für die Vermittlung dieser Produkte bzw. eine Anlageberatung hierzu mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (Vermögensanlagen) notwendig. Das Kleinanlegerschutzgesetz sieht für Gewerbetreibende, die schon jetzt partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen vermitteln, Übergangsvorschriften vor (§ 157 Absatz 5 und 6 GewO). Diese müssen bis spätestens zum 01.01.2016 im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO beantragen. Kann die Sachkunde vom Antragsteller vor Erteilung der Erlaubnis noch nicht nachgewiesen werden, wird ihm eine „beschränkte Erlaubnis“ für den Vertrieb von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen erteilt. Weitere Vermögensanlageprodukte sind damit nicht von dieser Erlaubnis erfasst und dürfen somit weder beraten noch vermittelt werden. Kann der Inhaber der beschränkten Erlaubnis seine Sachkunde nicht spätestens bis zum 01.07.2016 nachweisen, erlischt die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO automatisch, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.

Sofern eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und/oder 2 GewO besteht, muss diese auf § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO erweitert werden. Bitte beachten Sie, dass Finanzanlagenvermittler, die ihre Sachkunde im Wege der sogenannten Alte-Hasen-Regelung (§ 157 Absatz 3 Satz 4 und 5 GewO) im ursprünglichen Erlaubnisverfahren nachgewiesen haben, sich nicht mehr hierauf berufen können, da dieser Nachweis über den 01.01.2015 hinaus nur für die jeweils erteilte/-n Produktkategorie/-n gilt. Dies bedeutet, dass eine Sachkundeprüfung zum/zur geprüften Finanzanlagenfachmann/Finanzanlagenfachfrau zu durchlaufen ist, um die im Rahmen einer Erweiterung der Produktkategorien entsprechende Sachkunde nachweisen zu können. Von diesem Grundsatz kann auch keine Ausnahme wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs des Kleinanlegerschutzgesetzes mit dem Ende der Übergangsregelung am 01.01.2015 gemacht werden. Der Gewerbetreibende kann sich nicht erneut auf den „Alten Hasen“ berufen, sondern muss erfolgreich eine Sachkundeprüfung zum/zur „geprüften Finanzanlagenfachmann/-frau“ ablegen. Eine schriftliche Prüfung allein für „Vermögensanlagen“ reicht nicht aus, sondern muss zusätzlich auch den Bereich „geschlossene Investmentvermögen“ erfassen, selbst wenn der „Alte Hase“ eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO besitzt. Weitere Informationen zur Sachkundeprüfung erhalten Sie hier.

Auch bestimmte Arten von Direkt-Investments (z. B. Container oder Edelmetalle) sind von der Neuregelung betroffen, wenn sie durch Zins- und/oder Rückzahlungsversprechen einen festen Vergütungsanspruch gewähren. Dies stellt eine grundlegende Änderung der bisherigen Rechtslage dar, da Direkt-Investments in Sachgüter bislang erlaubnisfrei nur mit einer Gewerbeanzeige nach § 14 GewO vermittelt werden konnten.

Gewerbetreibende, die zu Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 7 VermAnlG Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 KWG oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1a KWG erbringen wollen, bedürfen bis zum 15.10.2015 keiner Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO, müssen jedoch dann vor Erteilung der Erlaubnis alle Erlaubnisvoraussetzungen (insbesondere den Sachkundenachweis) erbringen (§ 157 Absatz 7 GewO).

Abhängig von der jeweils ausgeübten Tätigkeit, dem Vorliegen einer Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler und der Frage der Sachkunde sind vom Gewerbetreibenden somit verschiedene Übergangsfristen zu beachten.

Wurde einem Finanzanlagenvermittler eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO in der bislang geltenden Fassung erteilt, so deckt diese Erlaubnis auch die neu hinzugekommenen Vermögensanlagenprodukte (partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und Direkt-Investments) ab. Unabhängig von den dargestellten Varianten hat der Gewerbetreibende mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes die Vorschriften der FinVermV zu beachten.

Ausgangspunkt des Gesetzes waren der Aktionsplan und das Maßnahmenpaket des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 22.05.2014.

Unser Merkblatt „Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler“ mit weitergehenden Hinweisen sowie die Antragsunterlagen für das Regel- und das vereinfachte Verfahren können Sie hier abrufen.

Veröffentlichung Ende

Gut gregegelt wurde aus unserer Sicht auch das Thema Crowdfunding, wobei wir der Meinung sind und bleiben, „jedes Produkt sollte ein erklärendes Prospekt haben“ auch im Crowdfunding. Dazu hatten wir  mit Rechtsanwälten gesprochen, die uns gegenüber gesagt hatten, „so was bekommt man bei uns durchaus für „3 TDE bis 5TDE“. Ich bin der Meinung, wer das Geld nicht hat, der sollte auch kein Geld einsammeln dürfen. Trotzdem der Ansatz zum Crowdfunding ist ganz gur gelungen. Das zumindest sagen Experten aus dem Bereich. Nun, Crowdfunding ist in Deutschland auch nicht der Investmenthit, insofern wird das sicherlich ein Nischenvertrieb sein. Was sich aus unserer Siht jetzt stärker entwickeln wird, ist der Bereich der Genossenschaften, die da ein „Schlupfloch im Bereich der Beratungserlaubnisvoraussetzung haben“. Dorthin werden so manche Vermittler dann flüchten, die bis jetzt zum Beispiel Nachrangdarlehen verkauft haben.

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