Start Allgemein Kritik an der Gastronomie

Kritik an der Gastronomie

104

Bisher mussten Energydrinks laut der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung nur mit dem Hinweis „erhöhter Koffeingehalt“ gekennzeichnet werden. Seit dem 1. Juni ist nun auch die Koffeinmenge pro 100 Milliliter Getränk anzugeben. Das gilt auch für lose Ware, die in Gaststätten, Cafes und Bars angeboten wird. Bei einer kleinen Stichprobe in München fand die Verbraucherzentrale Bayern jedoch in keinem der überprüften Lokale eine solche Angabe in den Speise- und Getränkekarten.

Die fehlende Kennzeichnung kann gesundheitliche Folgen haben. Bestimmte Verbrauchergruppen wie Kinder, Schwangere, Stillende und Personen mit Bluthochdruck oder Herzproblemen sollten auf den Verzehr von Energygetränken verzichten.

15 Getränkekarten kontrollierten die Verbraucherschützer. Bei einem Drittel davon stellten sie fest, dass die Zutat Koffein bei Energydrinks nicht deklariert wurde. Alle anderen haben zwar die koffeinhaltigen Modegetränke gekennzeichnet, nicht aber die Koffeinmenge angeben.

Ein möglicher Zusammenhang zwischen dem Konsum von Energygetränken in Kombination mit Alkohol und dem Auftreten von Herzrhythmusstörungen, Krampfanfällen und Nierenversagen wird wissen-schaftlich diskutiert.

Die Verbraucherzentrale Bayern erwartet, dass die Gastwirte umgehend ihre Getränkekarten an die gesetzliche Vorgabe anpassen. Wenn Verbraucher Verstöße feststellen, rät die Verbraucherzentrale, die zuständigen Behörden der Lebensmittelüberwachung zu informieren.

Quelle:VBZ Bayern

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein