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Staatsanwaltschaft Göttingen

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Göttingen

Strafvollstreckungsverfahren gegen Nadine Nasreddine

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO
über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

Aktenzeichen: 506 Js 27253/​21

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Göttingen, Az: 506 Js 27253/​21 gegen
Nadine Nasreddine
– geboren am 29.01.1996 in Göttingen –

wegen Kennzeichenverletzung (MarkenG), ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Duderstadt vom 07.03.2024 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von der Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

In der Zeit vom 08.04.2020 bis 07.10.2021 verkaufte die Verurteilte im Rahmen von „Online-Verkaufspartys“ über Ihre Instagram und Facebook diverse Kleidungsstücke und Accessoires namhafter Hersteller, etwa Louis Vuitton, Christian Dior, Prada und Channel, wobei ihr jeweils bewusst war, dass es sich bei den von ihr angebotenen Produkten um Falsifikate handelt und sie zudem nicht berechtigt war, die Produkte unter dem Namen der jeweiligen Markeninhaber zu vertreiben.

Um der Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 34.792,63 EUR gegen die Verurteilte angeordnet.

Die unbekannten Geschädigten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Göttingen zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates. Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Göttingen, den 14.05.2024

 

gez. Dietzschold, Rechtspflegerin

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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