Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren Uckert Technology Service GmbH: Gericht ordnet vorläufigen Insolvenzverwalter an

Insolvenzverfahren Uckert Technology Service GmbH: Gericht ordnet vorläufigen Insolvenzverwalter an

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Ratfink1973 (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36u IN 2366/24

Berlin, 21. Mai 2024 – Im Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Uckert Technology Service GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Henrich, hat das Amtsgericht Charlottenburg einen Beschluss gefasst, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern.

Wesentliche Punkte des Beschlusses:

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Ab sofort werden alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters: Herr Rechtsanwalt Dr. Lutz Köster, Bäkestraße 7, 12207 Berlin, wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des Vermögens sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Überwachung und Sicherung des Vermögens: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu überwachen. Er prüft, ob das Vermögen ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 InsO).

Verfügungseinschränkungen für die Schuldnerin: Der Schuldnerin wird verboten, über ihre Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Diese Befugnisse gehen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, der auch ermächtigt ist, ein Insolvenz-Sonderkonto einzurichten und Gelder einzuziehen.

Auskunftspflicht der Banken: Die Kreditinstitute der Schuldnerin sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft über die Konten zu erteilen.

Zahlungsverbot für Drittschuldner: Den Schuldnern der Schuldnerin wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind sie angewiesen, ihre Leistungen an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen.

Betretungsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin muss ihm Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere gewähren und diese auf Verlangen herausgeben.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts einzulegen. Auch eine elektronische Einreichung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Hinweis: Die Veröffentlichung der Entscheidung im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bleibt für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung bestehen und wird spätestens sechs Monate nach Verfahrensaufhebung gelöscht.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 21.05.2024

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