Niedrige Wasserstände auf Flüssen können für Urlauber schnell zum Ärgernis werden. Häfen werden nicht mehr angelaufen, geplante Ausflüge entfallen oder die gesamte Route einer Flusskreuzfahrt wird geändert. Doch Reisende müssen solche Einschränkungen nicht in jedem Fall entschädigungslos hinnehmen. Welche Ansprüche bestehen, hängt vor allem davon ab, welche Reise gebucht wurde.
Bei Flusskreuzfahrten greift meist das Pauschalreiserecht
Eine mehrtägige Flusskreuzfahrt mit Übernachtungen gilt in der Regel als Pauschalreise. Damit genießen Reisende den Schutz des Pauschalreiserechts.
Anders kann es bei einer reinen Tagesfahrt aussehen. Dauert eine Schiffsreise weniger als 24 Stunden, beinhaltet keine Übernachtung und kostet höchstens 500 Euro, gelten die besonderen Vorschriften des Pauschalreiserechts grundsätzlich nicht. Welche Ansprüche bestehen, richtet sich dann insbesondere nach dem abgeschlossenen Vertrag.
Ausgefallene Häfen können einen Reisemangel darstellen
Wurde bei der Buchung einer Flusskreuzfahrt ausdrücklich zugesagt, dass bestimmte Häfen angelaufen werden, gehören diese zum vereinbarten Reiseprogramm. Kann das Schiff einen solchen Hafen wegen Niedrigwassers nicht erreichen, kann ein Reisemangel vorliegen.
Das Gleiche gilt für gebuchte oder ausdrücklich zugesagte Ausflüge, die aufgrund des niedrigen Wasserstands ausfallen.
In einem solchen Fall kann eine Minderung des Reisepreises in Betracht kommen. Entscheidend ist dabei grundsätzlich nicht, ob der Reiseveranstalter das Niedrigwasser verursacht hat oder verhindern konnte. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine vertraglich vereinbarte Reiseleistung nicht oder nicht wie vereinbart erbracht wurde.
Wie hoch eine mögliche Reisepreisminderung ausfällt, lässt sich allerdings nicht pauschal festlegen. Der Ausfall eines einzelnen, weniger bedeutenden Hafens wiegt beispielsweise anders als eine erhebliche Änderung der gesamten Route oder der Wegfall mehrerer wichtiger Reiseziele.
„Höhere Gewalt“ bedeutet nicht automatisch: keine Ansprüche
Reiseveranstalter können sich bei Niedrigwasser auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände berufen. Für Reisende bedeutet dies jedoch nicht automatisch, dass sämtliche Ansprüche entfallen.
Hier muss insbesondere zwischen Reisepreisminderung und Schadensersatz unterschieden werden.
Wird eine vereinbarte Reiseleistung nicht erbracht und ist die Reise dadurch weniger wert, kann eine Minderung des Reisepreises möglich sein. Das kann auch dann gelten, wenn der Veranstalter das Niedrigwasser nicht zu verantworten hat.
Anders sieht es beim Schadensersatz aus. Dabei geht es um zusätzliche Schäden oder Kosten, die Reisenden infolge der Beeinträchtigung entstanden sind. Liegen unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vor, kann ein entsprechender Schadensersatzanspruch ausgeschlossen sein.
Vereinfacht gesagt: Für eine ausgefallene oder erheblich beeinträchtigte Reiseleistung kann eine Preisminderung möglich sein. Für zusätzliche Schäden muss der Veranstalter bei außergewöhnlichen Umständen dagegen nicht zwangsläufig aufkommen.
Was gilt, wenn die gesamte Flusskreuzfahrt abgesagt wird?
Noch weitreichender sind die Folgen, wenn eine Flusskreuzfahrt überhaupt nicht stattfinden kann.
Kann der Reiseveranstalter die gebuchte Pauschalreise aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht durchführen, kann er die Reise vor Reisebeginn absagen. Ein extremes Niedrigwasser kann je nach konkreter Situation einen solchen Umstand darstellen.
In diesem Fall haben Reisende Anspruch auf die vollständige Rückzahlung des gezahlten Reisepreises. Die Erstattung muss spätestens innerhalb von 14 Tagen erfolgen.
Ein darüber hinausgehender Schadensersatz kann dagegen ausgeschlossen sein, wenn tatsächlich unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände für die Absage verantwortlich waren.
Reisende sollten Änderungen genau dokumentieren
Wer während einer Flusskreuzfahrt von Niedrigwasser und den daraus resultierenden Änderungen betroffen ist, sollte nicht bis zur Rückkehr warten. Ausgefallene Häfen, gestrichene Ausflüge und erhebliche Änderungen des Reiseverlaufs sollten möglichst genau festgehalten werden.
Wichtig ist außerdem, den Mangel unverzüglich beim Reiseveranstalter oder bei der Reiseleitung anzuzeigen – möglichst schriftlich. Buchungsbestätigungen, das ursprünglich zugesagte Reiseprogramm sowie Mitteilungen des Veranstalters sollten aufbewahrt werden. Auch Informationen darüber, welche Leistungen tatsächlich ausgefallen oder durch andere Leistungen ersetzt worden sind, können später von Bedeutung sein.
Niedrigwasser nimmt Reisenden nicht automatisch ihre Rechte
Ein niedriger Wasserstand ist für Reiseveranstalter zwar häufig nicht beeinflussbar. Trotzdem müssen Reisende nicht jede Veränderung ihrer gebuchten Flusskreuzfahrt ohne Weiteres akzeptieren.
Werden wesentliche vereinbarte Leistungen nicht erbracht, kann bei einer Pauschalreise eine Minderung des Reisepreises möglich sein. Wird die gesamte Reise wegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände abgesagt, ist der vollständige Reisepreis zurückzuzahlen.
Entscheidend bleibt jedoch immer der konkrete Einzelfall: Je stärker das tatsächlich durchgeführte Reiseprogramm von den bei der Buchung zugesagten Leistungen abweicht, desto größer kann auch die Bedeutung für mögliche Ansprüche der Reisenden sein.