Interviewer: Frau Bontschev, die ETTLIN AG lädt zu einer außerordentlichen Hauptversammlung ein. Warum ist diese Versammlung überhaupt notwendig?
Rechtsanwältin Bontschev: Nach der Einladung wurde gegen mehrere Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 18. Juni 2026 eine Anfechtungsklage und hilfsweise eine Nichtigkeitsklage erhoben. Dadurch besteht für die Gesellschaft Rechtsunsicherheit. Vorstand und Aufsichtsrat wollen deshalb die betroffenen Beschlüsse von den Aktionären noch einmal bestätigen lassen. Hilfsweise sollen sie neu gefasst werden, falls eine Bestätigung rechtlich nicht möglich sein sollte. Genau dieser Zweck wird in der Einladung ausdrücklich genannt.
Interviewer: Bedeutet die Klage, dass die Beschlüsse vom Juni bereits unwirksam sind?
Rechtsanwältin Bontschev: Nein, das lässt sich aus der Einladung so nicht ableiten. Die Erhebung einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage darf nicht mit einer rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit gleichgesetzt werden. Die Gesellschaft spricht vielmehr von einer entstandenen Rechtsunsicherheit und versucht, diese durch die erneute Befassung der Hauptversammlung zu beseitigen.
Interviewer: Die Gesellschaft beruft sich auf § 244 Satz 1 Aktiengesetz. Was bedeutet eine solche Bestätigung?
Rechtsanwältin Bontschev: Vereinfacht gesagt soll die Hauptversammlung erneut ihren Willen zu den bereits gefassten Beschlüssen erklären. Das Instrument eines Bestätigungsbeschlusses kann dazu dienen, bestimmte Anfechtungsgründe, insbesondere Fehler bei der ursprünglichen Beschlussfassung, rechtlich zu überwinden. Ob das im konkreten Fall gelingt, hängt allerdings von den geltend gemachten Mängeln und ihrer rechtlichen Bewertung ab.
Interviewer: Warum will die ETTLIN AG die Beschlüsse hilfsweise sogar komplett neu fassen?
Rechtsanwältin Bontschev: Das ist eine zusätzliche Absicherung. Die Einladung sieht vor, die Beschlüsse zunächst zu bestätigen. Für den Fall, dass eine Bestätigung wegen einer Nichtigkeit nicht möglich sein sollte, sollen entsprechende Beschlüsse hilfsweise neu gefasst werden. Damit versucht die Gesellschaft, verschiedene rechtliche Szenarien abzudecken.
Interviewer: Besonders interessant dürfte für die Aktionäre die Dividende sein. Um welche Summe geht es?
Rechtsanwältin Bontschev: Der Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2025 wird in der Einladung mit 849.570,34 Euro angegeben. Davon wurden 840.000 Euro für die Ausschüttung an die Aktionäre vorgesehen. Das entspricht einer Dividende von 50 Euro je Stückaktie. Der verbleibende Betrag von 9.570,34 Euro sollte als Gewinnvortrag behandelt werden.
Interviewer: Die Dividende wurde aber bereits ausgezahlt. Was bedeutet die Klage dann für das Geld der Aktionäre?
Rechtsanwältin Bontschev: Nach der Einladung wurde die Dividende bereits am 23. Juni 2026 ausgezahlt. Welche konkreten Folgen die Anfechtungs- beziehungsweise Nichtigkeitsklage für einzelne Aktionäre oder die bereits erfolgte Ausschüttung haben könnte, lässt sich allein anhand der Einladung nicht abschließend beantworten. Dafür müsste man insbesondere die Klageschrift, die geltend gemachten Beschlussmängel und den weiteren Verlauf des Verfahrens kennen.
Interviewer: Neben der Dividende geht es um die Entlastung des Vorstandes. Was bedeutet „Entlastung“ eigentlich?
Rechtsanwältin Bontschev: Mit der Entlastung billigt die Hauptversammlung grundsätzlich die Geschäftsführung beziehungsweise Amtsführung für den betreffenden Zeitraum auf Grundlage der ihr bekannten Tatsachen. In diesem Fall soll der Beschluss über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Vorstandsmitglieder bestätigt und hilfsweise erneut gefasst werden.
Interviewer: Auch die Entlastung des Aufsichtsrates steht erneut zur Abstimmung. Wer ist davon betroffen?
Rechtsanwältin Bontschev: Die Einladung nennt fünf Aufsichtsratsmitglieder, über deren Entlastung bereits einzeln abgestimmt wurde: den Aufsichtsratsvorsitzenden Martin Wyser, den stellvertretenden Vorsitzenden Michael Pieper sowie Tobias Pieper, Rolf Heitlinger und Simon Kunz. Diese Beschlüsse sollen jeweils bestätigt und hilfsweise neu gefasst werden.
Interviewer: Auffällig ist außerdem, dass der Jahresabschluss vorsorglich noch einmal vom Aufsichtsrat gebilligt wurde. Wie ist das einzuordnen?
Rechtsanwältin Bontschev: Laut Einladung hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss 2025 zunächst am 11. Juni 2026 gebilligt und damit festgestellt. Vorsorglich erfolgte am 14. August 2026 noch einmal eine Billigung. Auch der Bericht des Aufsichtsrates wurde nach der ordentlichen Hauptversammlung mehrfach überarbeitet. Das zeigt jedenfalls, dass die Gesellschaft versucht, die relevanten gesellschaftsrechtlichen Vorgänge nochmals abzusichern. Welche konkreten Gründe hinter den einzelnen Überarbeitungen stehen, ergibt sich aus der Einladung allein allerdings nicht vollständig.
Interviewer: Müssen Aktionäre aufgrund der Anfechtungsklage beunruhigt sein?
Rechtsanwältin Bontschev: Eine Klage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse ist zunächst ein gesellschaftsrechtliches Verfahren. Sie bedeutet nicht automatisch, dass bei dem Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten bestehen. Im vorliegenden Dokument geht es ausdrücklich darum, Rechtsunsicherheit hinsichtlich bestimmter Beschlüsse zu beseitigen. Über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens oder die Erfolgsaussichten der Klage lässt sich daraus allein keine abschließende Aussage treffen.
Interviewer: Was sollten Aktionäre jetzt konkret tun?
Rechtsanwältin Bontschev: Aktionäre sollten zunächst die vollständige Einladung und die zur Verfügung gestellten Unterlagen sorgfältig prüfen. Besonders wichtig sind die Beschlussvorschläge zur Gewinnverwendung sowie zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat. Wer teilnehmen und sein Stimmrecht ausüben möchte, sollte außerdem die in der Einladung genannten Voraussetzungen und Fristen beachten.
Interviewer: Welche Frist ist dabei besonders wichtig?
Rechtsanwältin Bontschev: Nach der Einladung müssen Aktionäre für die Teilnahme, die Ausübung des Stimmrechts und die Stellung von Anträgen die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Aktien müssen danach spätestens bis zum 24. September 2026, 24 Uhr, entsprechend den Vorgaben der Satzung hinterlegt beziehungsweise gesperrt sein und bis zum Ende der Hauptversammlung dort verbleiben.
Interviewer: Können Aktionäre auch eigene Gegenanträge stellen?
Rechtsanwältin Bontschev: Ja. Die Einladung enthält hierzu konkrete Vorgaben. Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sollen im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, wenn sie der Gesellschaft spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 13. September 2026 um 24 Uhr, zugegangen sind.
Interviewer: Was ist aus Ihrer Sicht die wichtigste Botschaft dieser außerordentlichen Hauptversammlung?
Rechtsanwältin Bontschev: Die entscheidende Botschaft ist, zwischen der Klage und deren möglichem Ausgang zu unterscheiden. Die Tatsache, dass Beschlüsse angefochten wurden, bedeutet noch nicht, dass sämtliche Beschlüsse automatisch unwirksam sind. Die ETTLIN AG versucht mit der außerordentlichen Hauptversammlung vielmehr ausdrücklich, die entstandene Rechtsunsicherheit zu beseitigen und mögliche Verfahrensfehler durch Bestätigung beziehungsweise hilfsweise durch neue Beschlüsse aufzufangen. Für Aktionäre ist deshalb entscheidend, sich über die Hintergründe zu informieren und ihre Mitwirkungs- und Stimmrechte bewusst wahrzunehmen.