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Erste Schritte in ein mögliches Insolvenzverfahren: Vorläufige Sicherungsmaßnahmen bei der CG Elementum AG

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Lichte wirtschaftlicher Unsicherheiten wurde am 2. September 2025 um 10:20 Uhr durch das Amtsgericht Charlottenburg ein weitreichender Beschluss über das Vermögen der CG Elementum AG gefasst. Unter dem Aktenzeichen 3616 IN 3783/25 beginnt damit ein vorläufiges Insolvenzverfahren, das erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens haben wird.

Die CG Elementum AG mit Sitz in der Wilmersdorfer Straße 39 in Berlin ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Handelsregisternummer HRB 210032 eingetragen. Sie steht nun im Zentrum eines gerichtlichen Verfahrens, das die Einleitung eines möglichen Insolvenzverfahrens prüfen und vorbereiten soll. Ziel dieser Maßnahmen ist es, nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Gesellschaft bis zur endgültigen Entscheidung zu verhindern.

Zur Sicherung des schuldnerischen Vermögens und zum Schutz der Gläubigerinteressen hat das Insolvenzgericht entschieden, Herrn Rechtsanwalt Oliver Sietz, ansässig in der Rankestraße 33 in Berlin, als vorläufigen Insolvenzverwalter zu bestellen. Ihm obliegt es, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. In Ausübung seiner Aufgabe ist er befugt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie ein spezielles Insolvenzsonderkonto einzurichten, auf dem eingehende Zahlungen gesammelt und gesichert werden.

Gleichzeitig wurden durch den Beschluss wichtige Einschränkungen verfügt:

  1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin – etwa Pfändungen oder Arrestvollziehungen – sind bis auf Weiteres untersagt, sofern sie sich nicht auf unbewegliche Vermögenswerte beziehen. Bereits laufende Maßnahmen dieser Art werden vorerst eingestellt.
  2. Verfügungen über Vermögensgegenstände durch die CG Elementum AG selbst bedürfen nun der ausdrücklichen Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Besonders hervorgehoben wird das Verbot, offene Forderungen eigenständig einzuziehen.
  3. Zahlungen von Drittschuldnern – also den Schuldnern der Schuldnerin – dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen. Zuwiderhandlungen könnten rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist außerdem umfassend befugt, die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten, Einsicht in Geschäftsunterlagen zu nehmen und notwendige Nachforschungen durchzuführen. Ebenso darf er Auskünfte bei Banken, Behörden und anderen relevanten Stellen einholen sowie Grundbücher einsehen, sofern dort Eintragungen in Bezug auf die Schuldnerin bestehen.

Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in alle geschäftlichen Unterlagen zu gewähren und auf Verlangen vollständige Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. All diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Vermögenslage vollständig zu erfassen und die Grundlagen für eine mögliche spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schaffen.

Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgt über das elektronische Informationssystem der Justiz und bleibt dort für die Dauer der Anordnung gespeichert. Im Falle einer Verfahrenseröffnung erfolgt eine Löschung der Bekanntmachung spätestens sechs Monate nach Verfahrensbeendigung.

Gläubiger wie auch die Schuldnerin selbst haben die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Entscheidung einzulegen. Die entsprechenden rechtlichen Hinweise und Fristen wurden ebenfalls im Beschluss ausführlich geregelt. Für die Einreichung elektronischer Rechtsbehelfe gelten besondere Anforderungen, die der elektronischen Rechtsverkehrsverordnung (ERVV) unterliegen.

Mit diesem Beschluss wurde ein klarer rechtlicher Rahmen geschaffen, um Transparenz und Ordnung in einem potenziell komplexen Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Ob es tatsächlich zur Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens kommt, wird sich in den kommenden Wochen zeigen – entscheidend wird dabei sein, ob die CG Elementum AG ihre finanzielle Lage stabilisieren oder einer umfassenden Restrukturierung unterzogen werden muss.

Aktenzeichen: 3616 IN 3783/25
Amtsgericht Charlottenburg, den 02.09.2025

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