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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die DBS33 Immobilien GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3611 IN 3599/25

Am 1. Juli 2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der DBS33 Immobilien GmbH entscheidende Sicherungsmaßnahmen erlassen, um das verbliebene Vermögen der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schützen.

Die Gesellschaft mit Sitz in der Zimmerstraße 16 in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter HRB 29374 P, wird durch ihren Geschäftsführer Nikolaus Ziegert vertreten. Mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens versucht die Gesellschaft, ihre finanziellen Schwierigkeiten unter gerichtlicher Aufsicht zu ordnen.

Um eine Verschlechterung der Vermögenslage zu verhindern, untersagt das Gericht sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin, soweit diese nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungen werden vorerst eingestellt. Darüber hinaus dürfen Verfügungen über das Vermögen der Gesellschaft nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam vorgenommen werden.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Friedemann Ulrich Schade, Pariser Platz 4 A, 10117 Berlin, bestellt. Ihm obliegt es nun, die Gesellschaft streng zu überwachen und sicherzustellen, dass das vorhandene Vermögen erhalten bleibt. Zugleich hat er zu prüfen, ob ausreichende Mittel vorhanden sind, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.

Besonders weitreichend ist auch die Anordnung, dass die DBS33 Immobilien GmbH nicht mehr über ihre Bankkonten oder Außenstände verfügen darf. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in diesem Bereich geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, der nun befugt ist, Kontoguthaben und Forderungen einzuziehen sowie ein Sonderkonto einzurichten, um eingehende Gelder zu sichern. Auch die Banken der Schuldnerin sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.

Gläubiger der Schuldnerin – die sogenannten Drittschuldner – dürfen nicht mehr an die Gesellschaft zahlen, sondern ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter, um die künftige Insolvenzmasse zu sichern.

Zudem ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume der Gesellschaft zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und sich alle erforderlichen Auskünfte erteilen zu lassen, um ein vollständiges Bild von der wirtschaftlichen Lage zu erhalten.

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de – je nachdem, was zuerst eintritt. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll erklärt werden und muss vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch eine elektronische Einreichung ist möglich, sofern sie die strengen gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Der Beschluss wird während seiner Geltungsdauer in einem elektronischen Informationssystem gespeichert. Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden, wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen gelöscht.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 1. Juli 2025

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