Aktenzeichen: 3609 IN 2651/25
Am 1. Juli 2025 um 11:00 Uhr hat das Amtsgericht Charlottenburg im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der CWG – Centrum Wohnungsbaugesellschaft mbH eine weitreichende Entscheidung getroffen, um die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zu sichern und die Interessen ihrer Gläubiger zu schützen.
Die im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 174467 eingetragene Gesellschaft mit Sitz in der Uferstraße 18 in Berlin wird durch ihren Geschäftsführer Jürgen Hanack vertreten. Angesichts wirtschaftlicher Schwierigkeiten hat die Gesellschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage wurde eine umfassende vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sind ab sofort untersagt – ausgenommen sind hiervon lediglich unbewegliche Gegenstände. Bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungen werden vorerst eingestellt.
Mit dieser Aufgabe wurde Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer betraut, der mit seiner Kanzlei am Hausvogteiplatz 11 in Berlin tätig ist. Er wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und übernimmt damit die Verantwortung, das Vermögen der CWG zu überwachen, zu sichern und zu prüfen, ob die vorhandenen Mittel ausreichen, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Darüber hinaus ist festgelegt, dass sämtliche Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Dr. Grauer ist zudem ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und bei Bedarf Sonderkonten auf den Namen der Gesellschaft oder auf seinen eigenen Namen als Insolvenzverwalter zu eröffnen und zu verwalten.
Die Konten führenden Kreditinstitute der CWG sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen. Ebenso wurde den Schuldnern der CWG ausdrücklich untersagt, Zahlungen an die Gesellschaft selbst zu leisten – sie dürfen Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter richten. Damit wird sichergestellt, dass keine Mittel am Verfahren vorbei fließen können.
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ist Dr. Grauer zudem befugt, die Geschäftsräume der CWG einschließlich aller Nebenräume zu betreten, Nachforschungen anzustellen, Einblick in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und sämtliche für die Aufklärung der Vermögensverhältnisse notwendigen Informationen einzuholen.
Sollten die CWG oder deren Gläubiger Einwände gegen diese Anordnung haben, steht ihnen der Weg der sofortigen Beschwerde offen. Diese muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de – maßgeblich ist, welches Ereignis zuerst eintritt.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Charlottenburg. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber empfohlen. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument übermittelt werden, müssen dabei jedoch strenge Anforderungen an Signatur und sicheren Übermittlungsweg erfüllen – eine einfache E-Mail genügt nicht.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 1. Juli 2025