Aktenzeichen: 67b IN 110/25
Hamburg, den 15. Mai 2025
In einem weiteren Schritt zur Wahrung der wirtschaftlichen Ordnung und zum Schutz der Gläubiger hat das Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht am 15. Mai 2025 um 14:48 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der FlexiKraft Personalmanagement GmbH angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Rahlstedter Straße 32 a, 22149 Hamburg, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer HRB 159568 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer David Nowak gesetzlich vertreten.
Der Geschäftszweig der Schuldnerin umfasst die Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung sowie sämtliche damit in Verbindung stehenden Tätigkeiten und Geschäfte – ein Bereich, der in wirtschaftlich volatilen Zeiten besonders anfällig für Liquiditätsengpässe und Auftragseinbrüche ist.
Anordnung des Insolvenzgerichts:
Gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) hat das Gericht im Vorfeld einer möglichen Verfahrenseröffnung folgende Maßnahmen getroffen:
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Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm, Johnsallee 7, 20148 Hamburg, bestellt. Ihm obliegt es, ab sofort das Schuldnervermögen zu sichern und die wirtschaftlichen Aktivitäten der Gesellschaft zu überwachen. -
Verfügungsbeschränkung:
Die FlexiKraft Personalmanagement GmbH darf über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO). Damit werden eigenständige finanzielle Transaktionen der Schuldnerin rechtlich blockiert, solange sie nicht durch den Insolvenzverwalter geprüft und genehmigt wurden. -
Einziehungs- und Zahlungsregelung:
Der vorläufige Verwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Gleichzeitig wird allen Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) untersagt, noch Zahlungen an die FlexiKraft Personalmanagement GmbH zu leisten – solche Leistungen dürfen nur noch unter Beachtung dieser Anordnung direkt an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). -
Zwangsvollstreckung gestoppt:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung von Arrest oder einstweiliger Verfügung, werden untersagt, sofern sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen. Bereits eingeleitete Maßnahmen sind bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Bedeutung der Anordnung:
Die heutigen Beschlüsse des Gerichts haben das Ziel, eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Situation zu ermöglichen und zu verhindern, dass durch unkontrollierte Handlungen eine Aushöhlung der Insolvenzmasse stattfindet. Die Maßnahme ist dabei noch kein Insolvenzverfahren im engeren Sinne, sondern ein Schritt zur Vorbereitung und Absicherung eines solchen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird in den kommenden Tagen und Wochen insbesondere prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken und ob Sanierungsoptionen bestehen.
Ausblick:
Die FlexiKraft Personalmanagement GmbH befindet sich in einer entscheidenden Phase. Ob eine tatsächliche Insolvenzeröffnung erfolgt oder ob noch Wege zur Sanierung bestehen, wird wesentlich von der Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmen und dem vorläufigen Verwalter abhängen. Für Gläubiger wie auch für die Arbeitnehmer ist die Situation mit Unsicherheit verbunden, doch schafft die vorläufige Insolvenzverwaltung zumindest einen strukturellen Rahmen zur weiteren Klärung.
Verfasst am 16. Mai 2025, im Auftrag des Amtsgerichts Hamburg.