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Vorläufige Insolvenzverwaltung und Verfügungsverbot über die Henze Montageservice GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1 IN 44/25

Neustadt an der Weinstraße, den 15. Mai 2025

Das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße – Insolvenzgericht hat im Zuge eines Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Henze Montageservice GmbH, mit Sitz in der Theodor-Körner-Straße 24, 67433 Neustadt an der Weinstraße, ein umfassendes Verfügungsverbot sowie die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein unter HRB 69545 eingetragen und wird von Geschäftsführer Aleksej Henze vertreten.

Diese Maßnahme wurde am 15. Mai 2025 um 09:00 Uhr auf Grundlage der §§ 21 und 22 Insolvenzordnung (InsO) erlassen, um das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und einer unkontrollierten Veränderung bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung entgegenzuwirken.

Anordnung des Insolvenzgerichts:

  • Allgemeines Verfügungsverbot:
    Der Schuldnerin ist es verboten, über ihr Vermögen zu verfügen, solange nicht die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorliegt. Dies betrifft insbesondere Zahlungen, Vertragsabschlüsse und alle sonstigen rechtsgeschäftlichen Handlungen mit Bezug zur Insolvenzmasse.

  • Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Stefan Roth, Bachstraße 5–7, 68165 Mannheim, bestellt.
    Er übernimmt ab sofort die Kontrolle über die wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens und prüft unter anderem, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen und ob eine Verfahrenskostendeckung gegeben ist.

  • Zahlungsaufforderung an Drittschuldner:
    Drittschuldnern, also Schuldnern der Henze Montageservice GmbH, wird untersagt, weitere Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen wird ihnen auferlegt, ausschließlich unter Beachtung des Beschlusses, also an den vorläufigen Insolvenzverwalter, zu zahlen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Diese Maßnahme soll verhindern, dass liquide Mittel an der Insolvenzmasse vorbeigeführt werden.

Weiteres Verfahren und rechtliche Hinweise:

Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einzusehen.

Gegen die Entscheidung ist für die Antragstellerin die sofortige Beschwerde zulässig. Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, wenn sie die internationale Zuständigkeit des Gerichts nach Artikel 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 anzweifeln. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung, Verkündung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung.

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr., einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts zu erklären. Entscheidend für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang bei dem zuständigen Gericht. Die Beschwerdeschrift muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und klarstellen, dass Beschwerde gegen diesen eingelegt wird.

Ausblick:

Mit dem Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots und der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde ein erster rechtlich bindender Schritt hin zu einer möglichen Insolvenz der Henze Montageservice GmbH eingeleitet. Nun liegt es an der Prüfung des vorläufigen Insolvenzverwalters, zu bewerten, ob eine reguläre Eröffnung des Insolvenzverfahrens geboten ist und ob eine Fortführung oder Abwicklung der Gesellschaft denkbar erscheint.

Verfasst am 16. Mai 2025, im Auftrag des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße.

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