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Vorläufige Insolvenzverwaltung bei der JK Investments & Services GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 3605 IN 1127/25

Im Verfahren über den Insolvenzantrag der JK Investments & Services GmbH, mit Sitz in der Bismarckstraße 69, 10627 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 132423 und gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Katharina Stephanie Krumrei, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 07. Mai 2025 um 13:30 Uhr vorläufige Maßnahmen zum Schutz des schuldnerischen Vermögens angeordnet.

Inhalt des Beschlusses:

Zur Sicherung der Vermögenswerte bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ordnete das Gericht gemäß §§ 21, 22 InsO folgende Schritte an:

  1. Zwangsvollstreckungen werden untersagt
    Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügung – gegen die Schuldnerin sind mit Ausnahme unbeweglicher Gegenstände untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt.

  2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde
    Rechtsanwalt Jesko Stark,
    Budapester Straße 35, 10787 Berlin,
    bestellt.

  3. Verfügungsbeschränkung für die Schuldnerin
    Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam. Die Verwaltung und Verfügung über Bankkonten sowie Außenstände gehen vollständig auf den Insolvenzverwalter über.

  4. Einziehungsbefugnisse des Insolvenzverwalters
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Forderungen und Bankguthaben der Schuldnerin einzuziehen, ein Sonderkonto einzurichten sowie alle eingehenden Gelder entgegenzunehmen. Kreditinstitute der Schuldnerin sind zur Auskunft verpflichtet.

  5. Zahlungsverbote für Drittschuldner
    Drittschuldner der Schuldnerin dürfen ab sofort nicht mehr an die JK Investments & Services GmbH leisten, sondern ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  6. Zutritts- und Prüfungsrechte
    Der vorläufige Verwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in die Bücher zu nehmen und Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist zur Mitwirkung und vollständigen Auskunft verpflichtet.

Gemäß § 8 Abs. 3 InsO wurde der vorläufige Insolvenzverwalter zusätzlich damit beauftragt, die Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und den Nachweis darüber zu führen.

Die Veröffentlichung im elektronischen Informationssystem erfolgt für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach dessen Aufhebung oder Einstellung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung, Verkündung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung sofortige Beschwerde eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das früheste der genannten Ereignisse. Eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt unter: www.insolvenzbekanntmachungen.de

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben – entweder beim

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

oder bei jedem anderen Amtsgericht. Entscheidend ist, dass sie rechtzeitig beim Amtsgericht Charlottenburg eingeht.

Die Beschwerde ist zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine Begründung ist empfohlen, aber nicht zwingend vorgeschrieben.

Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 geltend machen wollen (§ 102c – § 4 EGInsO).

Hinweis zur elektronischen Einreichung:

Rechtsmittel können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Dabei sind die Vorschriften der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sowie des § 130a ZPO zu beachten. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus.

Zulässig sind:

  • Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur

  • Signierte Dokumente über sichere Übermittlungswege, etwa das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das besondere Behördenpostfach (beBPo) oder das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Beschluss vom 07. Mai 2025

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