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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der GR Verwaltungs GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1 IN 31/25

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GR Verwaltungs GmbH, mit Sitz in der Adolf-Kolping-Straße 42, 67433 Neustadt an der Weinstraße, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein unter der Nummer HRB 68296 und vertreten durch die Geschäftsführer Philipp Rocker (Haagwiesenweg 7, 67434 Neustadt) sowie Dr. Hagen Gutland, hat das Insolvenzgericht am 07. Mai 2025 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.

Ziel dieser Maßnahme ist es, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete und gesicherte Vermögensführung sicherzustellen.

Kernpunkte der gerichtlichen Anordnung:

  • Die GR Verwaltungs GmbH darf ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen.

  • Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde
    Rechtsanwalt Stephan Haspel,
    Hermann-Staudinger-Straße 2,
    76829 Landau in der Pfalz,
    Telefon: 06341/51020,
    Fax: 06341/510229,
    E-Mail: info@rahaspel.de
    bestellt.

  • Drittschuldner – also Personen oder Unternehmen, die der GR Verwaltungs GmbH Geld schulden – wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann die Antragstellerin innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Wurde die Entscheidung zusätzlich oder ausschließlich öffentlich bekannt gemacht, beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung (§ 9 InsO).

Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 der EU-Insolvenzverordnung (EU) 2015/848 rügen wollen.

Die Beschwerde ist beim
Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße
Robert-Stolz-Straße 20,
67433 Neustadt an der Weinstraße
einzureichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu erklären. Entscheidend ist der fristgerechte Eingang beim oben genannten Gericht.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung enthalten und erklären, dass Beschwerde eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur teilweise angefochten werden, ist der Umfang der Anfechtung anzugeben. Eine Begründung wird empfohlen.

Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 07. Mai 2025

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