Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die BforBank SA Bußgelder in einer Gesamthöhe von 27.500 Euro verhängt. Nach Angaben der Behörde hatte das französische Institut unter anderem versäumt, sein in Deutschland angebotenes Kontenmodell ordnungsgemäß für den BaFin-Kontenvergleich zu melden. Hinzu kamen Mängel bei gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen.
Der entsprechende Bescheid ist seit dem 31. Juli 2026 rechtskräftig. Die BaFin machte die Maßnahme am 26. August 2026 öffentlich.
Kontenmodell über längeren Zeitraum nicht gemeldet
BforBank hat seinen Geschäftssitz in Paris und bietet auch Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland ein Zahlungskonto an. Dieses Kontenmodell hätte dem BaFin-Kontenvergleich gemeldet werden müssen. Nach Angaben der Finanzaufsicht unterblieb diese Meldung jedoch über einen längeren Zeitraum.
Der Kontenvergleich soll Bankkunden dabei unterstützen, unterschiedliche Angebote besser einzuordnen. Er umfasst derzeit rund 6.600 Zahlungskontentarife von etwa 1.100 Zahlungsdienstleistern. Verglichen werden unter anderem monatliche Kontogebühren und Überziehungszinssätze.
Nach dem Zahlungskontengesetz sind Anbieter von Giro-, Basis- und anderen erfassten Zahlungskonten verpflichtet, die für den Vergleich notwendigen Informationen an die BaFin zu übermitteln.
Strenge Fristen für Banken
Die Meldepflicht gilt nicht nur für neu eingeführte Konten. Ändern sich relevante Konditionen eines bestehenden Angebots, müssen auch diese Änderungen gemeldet werden.
Dafür gilt eine vergleichsweise kurze Frist: Innerhalb von drei Geschäftstagen müssen neue Kontenmodelle oder Änderungen relevanter Vergleichskriterien übermittelt werden.
Die Daten gelangen über das MVP-Portal der BaFin in den Kontenvergleich. Dabei werden die Angaben nach der Übermittlung grundsätzlich automatisiert und ohne vorherige Bearbeitung durch die Finanzaufsicht veröffentlicht. Die BaFin nimmt allerdings stichprobenartige Qualitätskontrollen vor.
Fehlerhafte Entgeltinformationen und unvollständiges Glossar
Neben der unterlassenen Meldung beanstandete die BaFin weitere Punkte. Nach Angaben der Behörde hatte BforBank seine Aufsichtspflicht bei internen Prozessen zur Veröffentlichung von Informationen schuldhaft verletzt.
Infolge dieser Prozessmängel stellte die Bank über einen längeren Zeitraum eine teilweise unrichtige Entgeltinformation auf ihrer Internetseite bereit.
Auch das dort veröffentlichte Glossar war unvollständig und teilweise fehlerhaft. Zusätzlich verwendete BforBank in seinen Tarifbedingungen Bezeichnungen, die von der vorgeschriebenen standardisierten Zahlungskontenterminologie abwichen.
Damit betrifft der Fall nicht nur eine formale Meldepflicht gegenüber der Aufsicht, sondern unmittelbar Informationen, anhand derer Verbraucher die Kosten eines Bankkontos beurteilen sollen.
Warum Banken einheitliche Begriffe verwenden müssen
Die gesetzlichen Vorgaben sollen verhindern, dass Banken vergleichbare Leistungen mit völlig unterschiedlichen Begriffen versehen und Kunden dadurch Schwierigkeiten haben, Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen.
Deshalb gibt es eine standardisierte Zahlungskontenterminologie. Die vorgeschriebenen Bezeichnungen müssen sowohl in den Entgeltinformationen als auch in weiteren entsprechenden Informationen für Verbraucher verwendet werden.
Zusätzlich müssen Zahlungsdienstleister eine aktuelle Entgeltinformation leicht zugänglich bereitstellen. Darin werden typische Dienstleistungen rund um das Konto und die dafür anfallenden Kosten nach einem einheitlichen Schema aufgeführt.
Ergänzt werden diese Angaben durch ein verständliches Glossar, das die jeweiligen Dienstleistungen erläutert.
Mehr Transparenz beim Girokonto
Die Vorschriften verfolgen damit einen praktischen Zweck. Wer beispielsweise zwei Girokonten miteinander vergleicht, soll möglichst schnell erkennen können, welche Gebühren tatsächlich anfallen und welche Leistungen dahinterstehen.
Der BaFin-Kontenvergleich bildet dafür eine zusätzliche Informationsquelle. Weil die dort veröffentlichten Angaben von den jeweiligen Zahlungsdienstleistern geliefert werden, sind vollständige, korrekte und rechtzeitige Meldungen entscheidend.
Werden diese Pflichten verletzt, kann die Finanzaufsicht Bußgelder verhängen.
Im Fall der BforBank summieren sich diese nun auf 27.500 Euro. Neben der nicht erfolgten Meldung des Kontenmodells waren insbesondere die teilweise fehlerhaften Verbraucherinformationen und die Abweichungen von der vorgeschriebenen Terminologie ausschlaggebend.