Verbraucher sollten derzeit besonders aufmerksam sein, wenn sie Zahlungsaufforderungen eines vermeintlichen Inkassounternehmens mit der Bezeichnung „Münchener Inkasso“ erhalten. Die Verbraucherzentralen führen diesen Namen ausdrücklich auf ihrer aktuellen Schwarzliste für betrügerische Inkassoschreiben. Genannt wird dabei die Anschrift Leopoldstraße 11, 80802 München. Besonders auffällig: Die Schreiben sollen einen Briefkopf mit einem Stempel beziehungsweise Hinweis „Bayern Amtsgericht“ tragen.
Nach Angaben der Verbraucherzentrale wird in diesen Schreiben eine Überweisung an eine Person namens Bozhana Danailova verlangt. Auch die von Ihnen genannte deutsche IBAN wird auf der Warnliste ausdrücklich diesem Fall zugeordnet. Damit handelt es sich nicht lediglich um einen allgemeinen Verdachtsmoment: Die konkrete Kombination aus Bezeichnung, Anschrift, Zahlungsempfänger und Bankverbindung findet sich auf der veröffentlichten Schwarzliste.
Gefälschte Amtlichkeit soll offenbar Vertrauen schaffen
Besonders problematisch ist der Hinweis auf ein angebliches „Bayern Amtsgericht“. Ein solcher Aufdruck kann bei Empfängern den Eindruck erwecken, dass hinter der Forderung bereits ein Gericht steht oder ein behördliches Verfahren läuft. Genau diese vermeintliche Amtlichkeit kann erheblichen psychologischen Druck erzeugen.
Ein Inkassoschreiben ist jedoch nicht deshalb eine gerichtliche Zahlungsaufforderung, weil darin ein Gericht genannt, ein Wappen verwendet oder ein vermeintlicher Amtsstempel abgebildet wird. Verbraucher sollten sich daher weder durch ein amtlich wirkendes Erscheinungsbild noch durch kurze Zahlungsfristen oder mögliche Drohungen mit weiteren Kosten einschüchtern lassen.
Die Verbraucherzentralen empfehlen bei einem unseriösen Schreiben ausdrücklich, kein Geld zu überweisen, keine Einzugsermächtigung zu erteilen und nicht mit dem Fake-Unternehmen Kontakt aufzunehmen. Bei Betrugsverdacht wird außerdem zu einer Strafanzeige geraten.
Deutsche IBAN bedeutet keineswegs automatisch Sicherheit
Der Fall zeigt zugleich eine wichtige Entwicklung. Ein häufig genannter Warnhinweis bei Fake-Inkasso sind ausländische Bankverbindungen. Das allein reicht als Erkennungsmerkmal jedoch längst nicht mehr aus.
Die Verbraucherzentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass auch betrügerische Inkassoschreiben im Umlauf sind, bei denen Zahlungen auf deutsche Konten verlangt werden. Eine IBAN mit dem Länderkürzel „DE“ ist deshalb kein Beleg dafür, dass die Forderung oder das dahinterstehende Inkassounternehmen seriös ist.
Gerade deshalb sollten Verbraucher nicht nur die Bankverbindung kontrollieren. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die behauptete ursprüngliche Forderung überhaupt existiert: Wer soll der Gläubiger sein? Welcher Vertrag soll abgeschlossen worden sein? Wann soll die Forderung entstanden sein? Wie setzt sich der verlangte Betrag zusammen?
Kann der Empfänger mit dem angeblichen Vertrag oder Gläubiger überhaupt nichts anfangen, ist besondere Vorsicht angebracht.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Wer ein entsprechendes Schreiben von „Münchener Inkasso“ erhalten hat, sollte zunächst nicht zahlen. Das Schreiben, den Umschlag und sämtliche Anlagen sollten aufbewahrt werden. Sinnvoll ist es außerdem, Fotos oder Scans anzufertigen.
Auch sollte nicht die im verdächtigen Schreiben genannte Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zur Überprüfung verwendet werden. Soll ein tatsächlich existierendes Unternehmen oder Gericht genannt worden sein, sollten dessen Kontaktdaten unabhängig recherchiert werden.
Wer bereits überwiesen hat, sollte möglichst schnell seine Bank kontaktieren und klären, ob die Zahlung noch gestoppt beziehungsweise zurückgerufen werden kann. Parallel kann bei Betrugsverdacht eine Strafanzeige in Betracht kommen.
Die Verbraucherzentrale aktualisiert ihre Schwarzliste fortlaufend und veröffentlicht dort Namen, Anschriften und teilweise auch Zahlungsempfänger sowie Bankverbindungen, die im Zusammenhang mit betrügerischen Inkassoschreiben aufgefallen sind.
Fazit
Die Warnung ist in diesem Fall ungewöhnlich konkret: „Münchener Inkasso“, Leopoldstraße 11 in München, der Hinweis „Bayern Amtsgericht“, die genannte Zahlungsempfängerin und die entsprechende deutsche Bankverbindung werden von den Verbraucherzentralen ausdrücklich auf der Schwarzliste aufgeführt.
Wer ein solches Schreiben erhält, sollte daher keinesfalls vorschnell überweisen. Ein amtlich wirkender Briefkopf, eine deutsche Anschrift und selbst eine deutsche IBAN sind keine Garantie für eine berechtigte Forderung. Entscheidend ist, ob sich Gläubiger, Forderungsgrund und Inkassoberechtigung unabhängig und nachvollziehbar überprüfen lassen.